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29.05.2015

Hinweise zur Einzugsermächtigung Kfz-Steuer

Seit der Übernahme der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch die Zollverwaltung ist einige Zeit verstrichen.
Jedoch gibt es noch häufig Fragen im Zulassungsverfahren zur Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer.

Seit dem 14. März 2014 wurde im Bereich der Zulassungsbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer, die bisher von den Finanzämtern durchgeführt wurde, von der Zollverwaltung übernommen.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur Kraftfahrzeugsteuer an die Zentrale

Auskunft: Informations- und Wissensmanagement Zoll
Telefon: 0351 / 44834-550
E-Mail: info.kraftst@zoll.de

Fahrzeuge, die erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen verwendet werden sollen, müssen bei der zuständigen Zulassungsbehörde angemeldet werden. Entsprechendes gilt bei einem Halterinnenwechsel bzw. Halterwechsel von bereits zugelassenen Fahrzeugen.Die Zulassung ist davon abhängig, dass eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt worden ist. Daraus ergibt sich für den Fahrzeughalter die Verpflichtung, bei der Fahrzeugzulassung die Daten zu tätigen, die einen wirksamen Lastschrifteinzug ermöglichen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind nur in besonderen Härtefällen (Vorlage Härtefallbescheinigung vom Hauptzollamt) oder bei unbefristeten Steuerbefreiungen möglich.

Die Zulassungsbehörde ist im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes verpflichtet, diese Datenangaben dem Hauptzollamt zur Durchführung des Lastschrifteinzuges zu übermitteln.

In den Zulassungsbehörden in Mecklenburg-Vorpommern ist ab dem 1. April 2006 für die Zulassung eines Fahrzeuges Voraussetzung, dass der Fahrzeughalter keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände und keine Rückstände von diesbezüglichen steuerlichen Nebenleistungen (z. B. Säumniszuschläge) hat.

Deshalb wird, bevor die erhobenen Daten an das zuständige Hauptzollamt weitergeleitet werden, überprüft, ob der Fahrzeughalter bzw. die Fahrzeughalterin Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer hat. In diesem Fall wird das Fahrzeug erst auf den Halter zugelassen, wenn die Steuerrückstände beglichen wurden.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug wegen bestehender Kraftfahrzeugsteuerrückstände nicht zulassen können, erfahren Sie die Höhe der Rückstände bei den nächstgelegenen Kontaktstellen mit Zahlstelle. Hier können Sie auch direkt die entsprechende Einzahlung in bar vornehmen.

Sollten Sie darüber hinaus Fragen zu einem konkreten Steuerfall haben, wenden Sie sich bitte an:

Hauptzollamt Stralsund
Festsetzungsstelle Rostock
Doberaner Straße 114, 18057 Rostock
Telefon: 0381 20 36 560 0

oder

Informations- und Wissensmanagement Zoll
Telefon: 0351 44834-550
E-Mail: info.kraftst@zoll.de

 

Weitere Informationen darüber, an welche Kontaktstelle des Zolls in Ihrer Nähe Sie sich wenden können, finden Sie auf der Internetseite www.zoll.de.

Im Fall der Bevollmächtigung setzt die Zulassung eine Einverständniserklärung des künftigen Fahrzeughalters voraus, nach der die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über das Bestehen solcher Rückstände informieren darf.

Wird ein Antrag auf Steuervergünstigung oder Steuerbefreiung gestellt, sind die entsprechenden Voraussetzungen im Rahmen der Fahrzeugzulassung nachzuweisen und glaubhaft zu machen, z. B durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises. Bei entsprechendem Nachweis bzw. entsprechender Glaubhaftmachung kann auf die Erteilung eines Sepa-Lastschriftmandats verzichtet werden. Die Steuervergünstigung steht nur der schwerbehinderten Person selbst zu.