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17.04.2015

„Denkmalsanierung – Bescheinigung für steuerliche Förderung beantragen“

Ein Baudenkmal zu sanieren ist oft teuer und führt zu einer höheren Kostenbelastung bei anfallenden Reparaturen. Neben der unmittelbaren Förderung durch Zuschüsse ist die Erhaltung von Baudenkmalen auch steuerlich begünstigt. Das Einkommensteuergesetz bietet verschiedene Möglichkeiten der indirekten Unterstützung durch Steuererleichterung.

Um steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, muss dem Finanzamt eine besondere Bescheinigung vorgelegt werden. Diese Bescheinigung wird bei Objekten in Mecklenburg-Vorpommern auf schriftlichen Antrag von der unteren Denkmalschutzbehörde ausgestellt. Sie gilt als Nachweis für die Denkmaleigenschaft und die Erforderlichkeit der Aufwendungen.

Die bescheinigten Aufwendungen können über mehrere Jahre als Sonderausgaben bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Sei es ein kleines Fachwerkhäuschen oder ein großes Gutshaus – für Baudenkmale, die vermietet werden, können ab dem Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme über elf Jahre hinweg bis zu 99% der Sanierungskosten steuerlich abgesetzt werden. Für selbst genutzte Denkmale sind es über zehn Jahre hinweg bis zu 90% der Sanierungskosten.

Die Bescheinigungen können nur für bestimmte Bau- und Kulturdenkmale und nur für bestimmte Maßnahmen erteilt werden.

Die grundlegenden Bedingungen dafür sind:

  • Das Denkmal muss mit Beginn der Maßnahme im Eigentum des Steuerpflichtigen sein..
  • Alle erforderlichen Genehmigungen müssen vorliegen, also die Baugenehmigung oder eine denkmalrechtliche Genehmigung. Bei unter Denkmalschutz stehenden Häusern sind auch solche Renovierungen und Sanierungen genehmigungspflichtig, die sonst keiner Baugenehmigung bedürfen - zum Beispiel die Erneuerung von Anstrichen und Putzen.
  • Alle Maßnahmen müssen dem Erhalt des Baudenkmals dienen bzw. für seine sinnvolle Nutzung erforderlich sein und vor Baubeginn mit der unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt worden sein.

Hinsichtlich der Abstimmung wird eine rechtzeitige vorherige Beratung mit den jeweils zuständigen Mitarbeitern der unteren Denkmalschutzbehörde empfohlen. Sie umfasst alle für das Denkmal relevanten Aspekte, insbesondere die Art der Ausführung der Arbeiten sowie die zu verwendenden Materialien.
Bei neu auftretenden Fragestellungen während der Ausführung, die ein Abweichen von dem abgestimmten Projekt erfordern, ist in jedem Fall eine erneute Abstimmung mit der Uunteren Denkmalschutzbehörde notwendig.

Es besteht auch die Möglichkeit, sich als Ergebnis der Abstimmung eine sogenannte vorläufige Bescheinigung über den Umfang der bescheinigungsfähigen Baumaßnahmen geben zu lassen. Eine solche Zusicherung erleichtert die finanzielle Planung der Baumaßnahmen. Die Bearbeitungszeit steht in Abhängigkeit zum Umfang der Maßnahmen und beträgt derzeit durchschnittlich drei Monate. Für die Erteilung der Bescheinigung werden Gebühren je nach Höhe der bescheinigten Aufwendungen erhoben.

Weitergehende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landkreises www.lk-vr.de im Menü „Regionales & Kultur à Denkmale“ oder lassen Sie sich telefonisch von den Mitarbeitern der unteren Denkmalschutzbehörde beraten.