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08.01.2023

Geflügelpest Schutz- und Überwachungszone in Orten der Gemeinden Süderholz, Sundhagen, Wendisch Baggendorf und der Stadt Grimmen

Ausbruchs der Geflügelpest in einer Geflügelhaltung in Wüsteney in der Gemeinde Süderholz 

Der Ausbruchs der Geflügelpest in einer Geflügelhaltung in Wüsteney in der Gemeinde Süderholz wurde amtlich festgestellt. Die Einschleppung des Erregers in den Geflügelbestand erfolgte vermutlich nach dem 22. Dezember 2022.

Um den Nutzgeflügelbestand mit dem positiven Virusnachweis werden als Sperrzone eine Schutzzone (ehemals Sperrbezirk) und eine Überwachungszone (ehemals Beobachtungsgebiet) festgelegt:

  • Das folgende Gebiet wird als Schutzzone festgelegt:
    von der Gemeinde Süderholz die Ortsteile: Behnkenhagen, Kandelin, Klein Bisdorf, Klein Zarnewanz, Lüssow, Neuendorf, Poggendorf, Wüsteney
  • Das folgende Gebiet wird als Überwachungszone festgelegt:
    Gemeinde Süderholz
    von der Gemeinde Sundhagen die Ortsteile: Bremerhagen, Gerdeswalde, Horst, Segebadenhau, Wendorf
    Stadt Grimmen mit den Ortsteilen: Appelshof, Jessin, Gerlachsruh, Groß Lehmhagen, Hohenwarth, Hohenwieden, Klein Lehmhagen, Vietlipp
    von der Gemeinde Wendisch-Baggendorf der Ortsteil: Borgstedt

Anzuordnende Maßnahmen für die Schutz- und Überwachungszone (ehemals Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet):

Aufstallungspflicht: Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten, Gänse) ist ab sofort aufzustallen und darf nur entweder.

A: in geschlossenen Ställen oder
B: unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung) gehalten werden.

Anzeigepflicht: Halter von Geflügel haben unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes und der verendeten gehaltenen Vögel sowie jede Änderung anzuzeigen.

Eigenüberwachung: Tierhaltende Betriebe haben eine Überwachung im Betrieb durchzuführen, indem die gehaltenen Vögel einmal am Tag auf klinische Veränderungen zu überprüfen sind (gesteigerte Todesrate, verringerte Beweglichkeit der Tiere, signifikanter Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten o. ä.). Jede erkennbare Änderung ist dem Veterinäramt unverzüglich telefonisch oder per E-Mail unter FD34@lk-vr.de mitzuteilen.

Veranstaltungen: Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.

Freilassen von Vögeln: Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht freigelassen werden.

In der Schutzzone gilt folgendes:

Biosicherheit: Tierhalter haben zum Schutz vor biologischen Gefahren sicherzustellen, dass jegliche Personen, die mit den gehaltenen Vögeln im Betrieb in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen, Hygienemaßnahmen beachten. Insbesondere gelten folgende Maßnahmen:

  • Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern.
  • Die Ställe und sonstigen Standorte dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Diese ist nach dem Verlassen abzulegen und bei Mehrwegschutzkleidung regelmäßig bei mind. 60 Grad zu waschen, Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unschädlich in einer vor unbefugtem Zugriff geschützten Restmülltonne zu entsorgen.
  • Schutzkleidung von Betriebsangehörigen ist ebenfalls nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren bzw. Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen. Es ist eine strikte Trennung von Straßen- und Stallkleidung einzuhalten.
  • Das im Geflügelbereich genutzte Schuhwerk hat in den Stallungen zu verbleiben oder ist beim Betreten und Verlassen der Stallungen zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung sind die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Betriebseigene Fahrzeuge sind abweichend von § 17 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren.
    Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall bzw. bei Benutzung in mehreren Betrieben im abgebenden Betrieb vor der Abgabe zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Räume, Behälter oder sonstige Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels sind nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe sind vorzuhalten.
  • Schadnagerbekämpfung: Tierhalter und Tierhaltende Betriebe haben Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren im Betrieb und um den Betrieb herum ordnungsgemäß anzuwenden und hierüber Aufzeichnungen zu führen.

Tierkörperbeseitigung: Tierhaltende Betriebe haben ganze Tierkörper und Teile von toten oder getöteten gehaltenen Vögeln als Material der Kategorie 2 nach den Vorgaben der VO (EU) 1069/2009 über die Tierkörperbeseitigungsanstalt ,,SecAnim GmbH Malchin", An der Landwehr, 17139 Malchin ordnungsgemäß beseitigen zu lassen. Der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, zu reinigen und zu desinfizieren.

Verbringungsverbot: Gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand mit gehaltenen Vögeln, Futtermittel dürfen nicht aus einem solchen Bestand verbracht werden. Ausgenommen hiervon sind: Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die als sichere Waren gelten. Als sicher gelten die Waren nach Anhang VII der VO (EU) 2020/687; das sind insbesondere Fleisch und Milch, die in bestimmter Weise behandelt wurden:

  • Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der einer Behandlung nach Anhang VII der VO (EU) 2020/687 unterzogen wurden, das sind bestimmte Wärmebehandlungsverfahren Erzeugnisse oder sonstige seuchenrelevante Materialien, die vor Beginn der Seuche, d. h. vor dem 21. Dezember 2022 gewonnen oder erzeugt wurden.
  • Erzeugnisse, die in der Schutzzone hergestellt wurden und von Vögeln gewonnen wurden, die außerhalb der Schutzzone gehalten wurden Folgeprodukte dieser aufgezählten Erzeugnisse. Für Verbringungen, die nicht kraft Gesetzes von den o. a. Verboten ausgenommen sind, kann, im Einzelfall auf Antrag eine behördliche Ausnahmegenehmigung in Betracht kommen, die vorher einzuholen ist.

Beförderungsverbot: Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten. Das gilt nicht soweit

A: das frische Fleisch von Geflügel außerhalb des Sperrbezirks gewonnen und von frischem Fleisch von Geflügel, das im Sperrbezirk gewonnen worden ist, getrennt gelagert und befördert worden ist oder
B: das frische Fleisch von Geflügel vor dem 9. November 2021 gewonnen und von frischem Fleisch getrennt gelagert und befördert worden ist, das nach diesem Zeitpunkt gewonnen worden ist.

Beförderungsverbot: Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden. Das gilt nicht für die Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder Schienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel nicht entladen wird, und für die sonstige Beförderung von Konsumeiern, die außerhalb des Sperrbezirks erzeugt worden sind.

In der Überwachungszone gilt folgendes:

Für die Überwachungszone gelten die angeordneten Maßnahmen der Schutzzone, mit Ausnahme der Maßnahmen zum Beförderungsverbot.

Ausnahmen: Die Genehmigung von Ausnahmen ist beim Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreises Vorpommern-Rügen schriftlich zu beantragen.

Allgemeinverfügung Nr. 1 I 2023 Tierseuchenverfügung zur Festlegung einer Schutz- und Überwachungszone wegen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest, HPAI)

Autor/in: Landkreis Vorpommern-Rügen