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14.07.2020

Veranstaltungen mit bis zu 400 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 1.000 Personen im Freien.

Landkreis erlässt Allgemeinverfügung.

Laut aktueller Landesverordnung kann die zuständige Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern Ausnahmegenehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 400 Personen und im Freien mit maximal 1.000 Personen erteilen.

Für derartige Genehmigungsverfahren hat der Landkreis Vorpommern-Rügen eine Allgemeinverfügung erlassen.

Die Genehmigung gilt danach als erteilt, wenn der Veranstalter bzw. die verantwortliche Person sicherstellt, dass alle Auflagen für kleinere Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel gemäß Anlage 40 zu Artikel 1 § 8 Abs. 5 der Verordnung der Landesregierung zur Corona-Lockerungs-LVO MV und zur Änderung der Quarantäneverordnung eingehalten werden.

Diese Allgemeinverfügung entbindet nicht von der Anzeige der Veranstaltung beim Gesundheitsamt des Landkreises. Hierfür hat der Landkreis ein Formular entwickelt, das direkt ausgefüllt und mit dem „Senden“-Button (im Formular) an das Gesundheitsamt übermittelt werden kann. Die Information und das Formular finden Sie als TOP-Thema auf www.lk-vr.de.

Die Allgemeinverfügung entbindet auch nicht vom Anzeige- bzw. Genehmigungsvorbehalt bei anderen Behörden (z.B. örtliche Ordnungsbehörde, Bauaufsichtsbehörde, Umweltamt) zur Einhaltung weiterer öffentlich-rechtlicher Vorschriften.

Die Allgemeinverfügung und weitere Informationen zur Corona-Rechtslage finden sie unter: https://www.lk-vr.de/Willkommen/Corona.