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20.05.2020

„Montagsspaziergänge“ sind unbedingt bei der Versammlungsbehörde anzumelden.

Aus gegebenem Anlass weist der Landkreis als Versammlungsbehörde auf Folgendes hin:

Bei den zurzeit stattfindenden „Montagsspaziergängen“ handelt es sich klar um öffentliche (jedermann zugängliche), sich fortbewegende Versammlungen unter freien Himmel im Sinne örtlicher Zusammenkünfte mehrerer Personen. Sie dienen einer gemeinschaftlichen Kundgebung (zum Thema Corona) mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung.

Ein solcher Aufzug muss zwingend gemäß § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersammlG ) bei der Versammlungsbehörde angemeldet werden und dies spätestens 48h vor Bekanntgabe des Aufzuges.

In der Anmeldung ist nach § 14 Abs. 2 VersammlG auch unumgänglich anzugeben, wer für die Leitung des Aufzuges verantwortlich sein soll.

Andernfalls drohen dem Veranstalter oder Leiter eines unangemeldeten Aufzuges gemäß § 26 Satz 1 Nr. 2 VersammlG eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Falls keine Versammlungsanmeldung bei der Versammlungsbehörde eingeht und die Leute sich trotzdem (zum Beispiel) am Markt treffen und dort „spazieren gehen“, so drohen allen Teilnehmern Bußgelder, da sie Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 29 Abs. 1 (insbesondere  Nr. 1 und 2 und 3) des Versammlungsgesetzes begehen.

Das Formular zur Anmeldung einer Versammlung kann auf der Homepage des Landkreises www.lk-vr.de unter der Menüfolge (Kreisverwaltung/Allgemeine Ordnung(Ordnungsangelegenheiten/ Formulare) abgerufen und ausgefüllt werden. Die Versammlungsanmeldung kann an die E-Mail-Adresse (ordnungsangelegenheiten@lk-vr.de) des Landkreises Vorpommern-Rügen gesendet werden.