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25.02.2021

Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V)

Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.03.2021

§ 8 Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen aller Art gilt wie folgt:

(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen sind untersagt, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Dies gilt insbesondere für Großveranstaltungen. Zusammenkünfte wie Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie in privaten Einrichtungen sind unzulässig. Volksfeste, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein- und Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen sind ungeachtet der folgenden Absätze verboten.

(2) Zulässig sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind.

Das Verbot nach Absatz 1 gilt ferner nicht für die Durchführung von Prüfungen und prüfungsvorbereitendem Unterricht an Volkshochschulen oder im Rahmen von Maßnahmen nach § 53 SGB III, soweit sie dem Erwerb eines Schulabschlusses dienen.

Das Verbot nach Absatz 1 gilt ferner nicht für die Vorbereitung, Durchführung und Abnahme von Zwischen-, Abschluss-, Gesellen- und Umschulungsprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen außerhalb der schulischen Berufsbildung (betriebliche, überbetriebliche und außerbetriebliche Berufsausbildung) und von Prüfungen der höherqualifizierenden Berufsbildung (Aufstiegsfortbildungen) gemäß Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen.

Das Verbot nach Absatz 1 gilt ferner nicht für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen in staatlich geregelten Weiterbildungen der Gesundheitsberufe.

Ferner sind arbeitsmarktpolitische Maßnahmen von Maßnahmeträgern, Beschäftigungsgesellschaften oder sonstigen Dienstleistern in Präsenz nicht zulässig. Ausgenommen sind geförderte Beschäftigungsmöglichkeiten, die der Grundversorgung dienen (wie z.B. Tafeln).

Für Abschlussklassen der Gesundheitsfachberufe an Schulen der Erwachsenenbildung ist Unterricht in Präsenz möglich. Fachpraktischer Unterricht der Gesundheitsfachberufe, der nicht in alternativen geeigneten Unterrichtsformaten gestaltet werden kann, kann ebenfalls in Präsenzform in den Schulen der Erwachsenenbildung erfolgen.

Es besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 37 einzuhalten. Im Übrigen sind Präsenzveranstaltungen der öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich untersagt.

Informieren Sie sich regelmäßig hier: Corona Verordnungen und Dokumente - Regierungsportal M-V (regierung-mv.de) 

Quelle: Eigenbetrieb Jobcenter