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26.05.2021

Öffnungsschritte für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen

In der Corona-LVO M-V vom 21. Mai 2021 wurden nun weitere Öffnungsschritte für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen festgelegt.

So wurde § 8 Absatz 2a der VO neu gefasst und nunmehr folgendermaßen formuliert: „Das Ver-bot nach Absatz 2 Satz 3 gilt nicht für geförderte Beschäftigungsmöglichkeiten, Maßnahmen nach § 53 SGB III sowie Angebote der beruflichen Qualifizierung oder beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung und arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen; es besteht die Pflicht, die Auflagen aus der Anlage 37a einzuhalten. Ferner gilt das Verbot nach Absatz 2 Satz 3 nicht für Integrati-onskurse, Berufssprachkurse sowie Erstorientierungskurse; es besteht die Pflicht, die Auflagen aus der Anlage 37a einzuhalten.“


Damit sind arbeitsmarktpolitische Maßnahmen von Bildungsträgern, Beschäftigungsgesellschaf-ten oder sonstigen Dienstleistern in Präsenz unter Einhaltung der Anlage 37a ab sofort wieder zulässig.

Weitere Informationen enthält das aktuelle Schreiben an die Träger vom 26. Mai 2021.

Informationsschreiben an Träger Aufnahme Präsenz

Informieren Sie sich regelmäßig hier: 

Corona Verordnungen und Dokumente - Regierungsportal M-V (regierung-mv.de)

Anlage 37 Corona LV M-V 21.05.2021

Quelle: Eigenbetrieb Jobcenter