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01.03.2023

Informationen zum Umgang mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 01.01.2023

Arbeitgeber sind ab Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. 

Arbeitnehmer*innen müssen sich dann lediglich noch beim Arbeitgeber „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

Eine elektronische Datenübermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist für den Rechtskreis SGB II weiterhin nicht vorgesehen.

Die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beim Eigenbetrieb Jobcenter bzw. beim Maßnahme-/Bildungsträger bleibt damit weiterhin erforderlich. Beziehende von Bürgergeld müssen das Arbeitgeberexemplar der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall vorlegen.

Der Eigenbetrieb Jobcenter weist darauf hin, diese AUB aktiv beim Arzt einzufordern ist, weil diese nicht mehr automatisch dem Versicherten mitgegeben wird.

Auch Teilnehmende an Maßnahmen und Qualifizierungen müssen weiterhin eine AUB im Krankheitsfalle dem Jobcenter bzw. ihrem Maßnahme-/Bildungsträger vorlegen.

Somit gibt es keinen veränderten Umgang mit Krankenscheinen.

Quelle: Eigenbetrieb Jobcenter