Informationen für Träger/Partner
Bildungsträger, Unternehmen, Kommunen und andere Einrichtungen, deren Ziel die Unterstützung arbeitsloser Bürger unseres Landkreises auf dem Weg in die Erwerbstätigkeit ist, sind willkommene Partner des Eigenbetriebes Jobcenter.
Für viele Langzeitarbeitslose bedarf es spezifischer Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, weil allgemeine Vermittlungsangebote des Jobcenters (noch) nicht greifen.
Dabei unterstützen uns die genannten Partner umfangreich, insbesondere bei der Durchführung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16d SGB II und der Bereitstellung von Angeboten zur Aktivierung und Vermittlung nach § 16 SGB II i. V. m. § 45 (1) SGB III sowie Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 16 SGB II i.V.m. § 81 ff SGB III.
Aktuelle Hinweise
Hier finden Träger von Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW), von Maßnahmen bei einem Träger (MAT) und von Arbeitsgelegenheiten (AGH) aktuelle Hinweise für die Betreuung von Leistungsberechtigten nach dem SGB II.
Informationen zum Umgang mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 01.01.2023
Arbeitgeber sind ab Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch beim Arbeitgeber „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.
Eine elektronische Datenübermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist für den Rechtskreis SGB II weiterhin nicht vorgesehen.
Die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beim Eigenbetrieb Jobcenter bzw. beim Maßnahmeträger bleibt damit weiterhin erforderlich. Beziehende von Bürgergeld müssen das Arbeitgeberexemplar der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall vorlegen.
Der Eigenbetrieb Jobcenter weist darauf hin, diese AUB aktiv beim Arzt einzufordern ist, weil diese nicht mehr automatisch dem Versicherten mitgegeben wird.
Auch Teilnehmende an Maßnahmen und Qualifizierungen müssen weiterhin eine AUB im Krankheitsfalle dem Jobcenter bzw. ihrem Maßnahme-/Bildungsträger vorlegen.
Somit gibt es keinen veränderten Umgang mit Krankenscheinen.
Gemeinsame Informationsveranstaltung des Landkreises Vorpommern-Rügen, der Hochschule Stralsund und der Agentur für Arbeit Stralsund zu Fördermaßnahmen der EU und des Landes für Vereine, Verbände, Kommunen und andere potentielle Träger
Neben den Instrumenten des Regionalbeirats (Strukturentwicklungsmaßnahmen, Integrationsprojekte, Kleinprojekte) wurde am 15. November 2022 ein Überblick über die Fördermöglichkeiten des Fonds für Vorpommern und das östliche Mecklenburg, LEADER, Integrierte Ländliche Entwicklung (ILE) und ausgewählte Bundesmittel gegeben. Neben den Fördermodalitäten wurden jeweils ein Best-Practice-Beispiel vorgestellt und die Möglichkeit zum Austausch gegeben.
Einen kleinen Eindruck von der Veranstaltung erhalten Sie hier.
Hier können Sie die Vorträge nachverfolgen.
Unsere Ansprechpartner*innen für Sie als Träger/Partner sind:
Als Eigenbetrieb Jobcenter des Landkreises Vorpommern-Rügen arbeiten wir eng mit Ihnen zusammen. Da wir derzeit die Vertraulichkeit während der E-Mailkommunikation nicht in vollem Umfang gewährleisten können, bitten wir Sie, Nachrichten mit vertraulichem und sensiblem Inhalt postalisch an uns zu richten bzw. persönlich abzugeben. Sie können diese aber auch über das Kontaktformular per E-Mail an uns senden.
Dies sind Ihre jeweiligen Ansprechpersonen:
Bildungskoordination
Eigenbetrieb Jobcenter
Carl-Heydemann-Ring 98
18437 Stralsund
+49 (3831) 357-3406
kjc-bildungskoordination@lk-vr.de
www.lk-vr.de
AGH-Koordination
Eigenbetrieb Jobcenter
Carl-Heydemann-Ring 98
18437 Stralsund
+49 (3831) 357-3405
kjc-agh-koordinator@lk-vr.de
www.lk-vr.de
Bewilligung und Auszahlung aller Eingliederungsleistungen
Team Eingliederungsleistungen
E-Mail: kjc-EGL@lk-vr.de
Qualifizierungsplanung
Mit der jährlichen Qualifizierungsplanung legt der Eigenbetrieb Jobcenter Vorpommern-Rügen mit Blick auf den regionalen Arbeitsmarkt die grundsätzliche inhaltliche Ausrichtung geförderter beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen und die Schwerpunkte bei der Qualifizierung von Leistungsempfängern und Leistungsempfängerinnen nach dem SGB II fest.
Mit der Qualifizierungsplanung werden die Bildungsträger vor Ort rechtzeitig über die bevorstehende Ausrichtung der Förderung informiert und sind so in der Lage, die notwendigen Qualifizierungsangebote und -kapazitäten im Zuständigkeitsbereich des Eigenbetriebes Jobcenters anzubieten und vorzuhalten.
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (AGH/MAE)
Eine AGH/MAE ist eine Eingliederungsmaßnahme, in der die Teilnehmenden zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende und wettbewerbsneutrale Tätigkeiten verrichten.
Sie sind ein wichtiges Instrument zur Wiedererlangung und zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit von nicht arbeitsmarktnahen Bürger*innen. Die vorrangigen Ziele von Arbeitsgelegenheiten sind:
- einer Arbeitsentwöhnung vorzubeugen,
- der sozialen Ausgliederung entgegenzuwirken und
- Gelegenheit zur Selbstbestätigung zu geben..
Als Zielgruppe kommen alle erwerbsfähigen Leistungsbezieher*innen in Frage, für die eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich erscheint.
Allgemeine Informationen
Arbeitsgelegenheiten sind unter Berücksichtigung des § 3 (1) Satz 3 SGB II immer nachrangig gegenüber einer Vermittlung in Arbeit und Ausbildung sowie Maßnahmen der Berufsvorbereitung, der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung anzuwenden.
Die Zuweisung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten darf in einem Zeitraum von fünf Jahren für 2 Jahre erfolgen und kann im Einzelfall auf 3 Jahre verlängert werden.
Die Berechnung des Förderzeitraums beginnt mit dem ersten Tag der Zuweisung in eine AGH nach dem 01.04.2012.
Die Bewilligung für Arbeitsgelegenheiten ist in der Regel auf eine Dauer zwischen 6 bis 12 Monaten befristet.
Die wöchentliche Beschäftigungszeit kann variabel gestaltet und an die Erfordernisse des Einzelnen sowie an das mit der AGH verfolgte Ziel angepasst werden, sodass Eigeninitiativen für die berufliche Integration weiterhin möglich sind.
Arbeitsgelegenheiten sind keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse. Die Teilnehmer erhalten zusätzlich zum ALG II eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von z.B. 1,10 Euro je geleistete Stunde. Abweichungen je nach den entstandenen Mehraufwendungen sind möglich. Die Kranken-und Pflegeversicherung der Teilnehmenden sind im Rahmen der Weiterzahlung der Grundsicherung für Arbeitssuchende gewährleistet. Für den Teilnehmer besteht ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach § 2 (1) Nr. 14b SGB VII.
Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften AGH-Teilnehmende gem. § 16d (7) Satz 3 SGB II wie Arbeitnehmer (Haftung z.B. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit).
Entfällt während der Arbeitsgelegenheit die Hilfebedürftigkeit, kann die Teilnahme an einer AGH weiterhin bis zum bewilligten Maßnahmeende erfolgen (§ 16g Abs. 1 SGB II). Die Maßnahmekosten werden dem Beschäftigungsträger in diesen Fällen weiter als Zuschuss gewährt.
Ansprechperson
AGH-Koordination
Eigenbetrieb Jobcenter
Carl-Heydemann-Ring 98
18437 Stralsund
+49 (3831) 357-3405
kjc-agh-koordinator@lk-vr.de
www.lk-vr.de
Voraussetzungen
Im Rahmen der Beantragung einer AGH erfolgt eine Prüfung des Träger sowie der beantragten Maßnahme hinsichtlich der folgenden Voraussetzungen.
Anforderungen an den Träger einer AGH
Als Träger zur Durchführung einer AGH kommen geeignete, natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften in Betracht. Die notwendige Eignung des durchführenden Trägers liegt insbesondere dann vor, wenn der Träger
- eine gesetzeskonforme, ordnungsgemäße und Erfolg versprechende Durchführung der Arbeitsgelegenheit gewährleisten kann,
- über eine maßnahmegerechte und angemessene Ausstattung (personelle, sachliche, räumliche Infrastruktur) verfügt,
- die Betreuung und Anleitung der Teilnehmer*innen sicherstellen kann (persönliche und fachliche Eignung) und wenn
- die Anzahl der Teilnahmeplätze in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Trägers und vor allem zur Größe der Einsatzstelle beim Träger und zur Zahl der dort eingesetzten Stammkräfte steht.
Merkmal: Öffentliches Interesse
Tätigkeiten, die der Allgemeinheit zu Gute kommen.
Der Maßnahmeträger hat in seinem Antrag nachvollziehbar und ausführlich darzulegen, wodurch das konkrete Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Die Beschäftigung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten allein reicht nicht aus, um das öffentliche Interesse zu begründen. Auch die steuerrechtliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit (§§51ff.Abgabenordnung) eines Maßnahmeträgers rechtfertigt nicht von vornherein die Annahme, dass die von ihm durchgeführten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen.
Einnahmen infolge der ausgeübten Arbeiten in einer AGH schließen alleine noch kein öffentliches Interesse und damit eine Förderung aus. Eine Förderung ist jedoch ausgeschlossen, wenn es sich überwiegend um erwerbswirtschaftliche, auf Gewinn ausgerichtete Arbeiten handelt. Soweit Einnahmen lediglich zur Reduzierung der Maßnahmekosten dienen, ist dies ein Indiz für ein nicht überwiegend erwerbswirtschaftliches Interesse.
Das öffentliche Interesse wird allein durch das Produkt der Arbeiten bzw. das Ergebnis der Maßnahme bestimmt.
Sofern Arbeiten den freien Wettbewerb stören oder der Bereicherung Einzelner dienen, kann nicht von einem öffentlichen Interesse ausgegangen werden.
Die Arbeiten dürfen nicht privaten und erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienen.
Merkmal: Wettbewerbsneutralität
Eine AGH darf keine Konkurrenz zum 1. Arbeitsmarkt darstellen.
Dies gilt sowohl für die Durchführung der Maßnahme selbst als auch für das Ergebnis der Maßnahme.
Ausnahme: Es erfolgt eine Begrenzung der Nutzungsberechtigten auf sozial benachteiligte Personen.
Eine Wiederbesetzung von vorübergehend oder dauerhaft freiwerdenden Arbeitsplätzen sowie die Wahrnehmung von Mutterschutz-, Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen oder auch als Streikersatz durch Teilnehmer von AGH sind unzulässig.
Merkmal: Zusätzlichkeit
Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden.
Ausgeschlossen sind Arbeiten,
- die keinen zeitlichen Aufschub dulden,
- die aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung ausgeführt werden,
- die Verkehrssicherungspflichten umfassen,
- laufende Instandsetzungs-und Unterhaltungstätigkeiten beinhalten,
- im Rahmen der Pflegeversicherung durchgeführt werden müssen oder
- zwingend notwendig sind und
- originäre Aufgaben eines Vereins darstellen oder
- die aufgrund zwingender Satzungsbestimmungen durchgeführt werden müssen.
Sofern Maßnahmeträger Arbeiten für Dritte (bspw. Kommune, Schule) übernehmen, ist die Zusätzlichkeit danach zu beurteilen, ob die Arbeiten für den Dritten zusätzlich sind.
Antragsverfahren
Der Antragstellung eines Trägers geht i.d.R. ein Planungsgespräch mit dem Eigenbetrieb Jobcenter Vorpommern-Rügen voraus. Hier erfolgt eine, am regionalen Bedarf orientierte, Abstimmung zu Einsatzorten, Maßnahmeinhalten, Anzahl der Teilnehmer*innen, Maßnahmezeiträumen und Tätigkeiten. Für eine Antragstellung sind ausschließlich die bereitgestellten Formulare auf der Homepage des Landkreises Vorpommern-Rügen zu verwenden.
Erforderliche Maßnahmekosten werden nach § 16d Abs. 8 SGB II nur auf Antrag gewährt – sie sind zweckgebunden und daher nur für die bewilligte Maßnahme einzusetzen.
In den Maßnahmekosten sind u.a. enthalten:
- Betreuungspersonal/Vorarbeiter (inkl. Anteile Berufsgenossenschaft)
- Arbeitsmaterial für Teilnehmende
- Miete und Leasing für Geräte
- Leasing für PKW
- Mieten und Mietnebenkosten für Werkstätten
- Projektbezogene Versicherungen (Haftpflicht/Unfall)
- Fahrkosten für Betreuung
- Kosten f. Arbeitssicherheit/Arbeitsschutzbelehrung
- Kosten für Arbeitsbekleidung u. Arbeitsschutzbekleidung
- Weitere Sachausgaben
Die Prüfung der Antragsunterlagen jeder einzelnen Maßnahme erfolgt durch den Eigenbetrieb Jobcenter nach den Fördervoraussetzungen Zusätzlichkeit, öffentliches Interesse und Wettbewerbsneutralität sowie nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Erforderlichkeit. Förderfähige Maßnahmen werden mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid bewilligt.
Die Besetzung erfolgt mittels Zuweisungsbescheid durch den Eigenbetrieb Jobcenter unter Beachtung der Nachrangigkeit gegenüber Vermittlungen in Arbeit/Ausbildung, Qualifizierung oder anderen Eingliederungsinstrumenten.
Antragsfristen
Für die Einreichung von Anträgen für Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II gelten folgende Einreichungsfristen, damit ein rechtzeitiger Maßnahmebeginn sichergestellt werden kann.
Beginn der Maßnahme |
Einzureichen bis |
01.01. |
31.10. des Vorjahres |
01.02. |
30.11. des Vorjahres |
01.03. |
31.12. des Vorjahres |
01.04. |
31.01. des laufenden Jahres |
01.05. |
28.02. des laufenden Jahres |
01.06. |
31.03. des laufenden Jahres |
01.07. |
30.04. des laufenden Jahres |
01.08. |
31.05. des laufenden Jahres |
01.09. |
30.06. des laufenden Jahres |
01.10. |
31.07. des laufenden Jahres |
01.11. |
31.08. des laufenden Jahres |
01.12. |
30.09. des laufenden Jahres |
Antragsunterlagen inkl. Anlagen
Für Antragsstellungen von Trägern für eine Arbeitsgelegenheiten § 16d SGB II sind ab sofort ausschließlich diese Formulare zu wenden.
- AGH Antrag211 kB
Die Formulare sind so konzipiert, dass sie nach dem Download auf dem Rechner ausgefüllt werden können. Danach sollten Sie ausgedruckt, unterschrieben und per Post an die im Briefkopf hinterlegte Anschrift gesandt werden.
Hinweis: Jede Arbeitsgelegenheit bedarf eines neuen, eigenen und vollständig ausgefüllten Antrages.
Anlagen zum Bewilligungsbescheid
Im Rahmen des Berichtswesen als Bestandteil des Bewilligungsbescheides zur Förderung einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 d SGB II sind bindend diese Vorlagen ab sofort zu verwenden.