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Anforderungen an den Träger einer AGH

Als Träger zur Durchführung einer AGH kommen geeignete, natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften in Betracht. Die notwendige Eignung des durchführenden Trägers liegt insbesondere dann vor, wenn der Träger

  • eine gesetzeskonforme, ordnungsgemäße und Erfolg versprechende Durchführung der Arbeitsgelegenheit gewährleisten kann,
  • über eine maßnahmegerechte und angemessene Ausstattung (personelle, sachliche, räumliche Infrastruktur) verfügt,
  • die Betreuung und Anleitung der Teilnehmer*innen sicherstellen kann (persönliche und fachliche Eignung),
  • die Anzahl der Teilnahmeplätze in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Trägers und vor allem zur Größe der Einsatzstelle beim Träger und zur Zahl der dort eingesetzten Stammkräfte steht sowie
  • zuverlässig und ausreichend finanziell leistungsfähig ist.

Weiterführende Informationen zum Anleiter*innen finden Sie hier:

Die Eignung aktiver Maßnahmeträger ist jährlich im Rahmen der Antragstellung AGH durch die AGH-Koordination des Eigenbetriebs Jobcenters zu prüfen und sicherzustellen.

Es liegt im Ermessen des Eigenbetriebs Jobcenters des Landkreises Vorpommern-Rügen, die Eignung eines Trägers zur Durchführung von Arbeitsgelegenheiten zu beurteilen. Der Eigenbetrieb Jobcenter behält sich daher vor, mit Trägern bei mangelnder Eignung oder nach Leistungsstörungen nicht mehr zusammenzuarbeiten.