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01.12.2020

Information bezüglich der anstehenden Drückjagden

Eine aktuelle Information der unteren Jagdbehörde


Die oberste Jagdbehörde des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt teilt am 1. Dezember 2020 folgendes mit:

Unter Bezugnahme auf die am 1. Dezember 2020 in Kraft getretene Corona-Landesverordnung wird darauf hingewiesen, dass die Durchführung von Gesellschaftsjagden weiterhin möglich ist. So handelt es sich bei Drückjagden auf Schalenwild, insbesondere in Hinblick auf die Tierseuchenprävention und -vorbeugung um Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, § 8 Abs. 2 der o.g. Verordnung.

Gemäß § 5 Abs. 9 der Corona-Landesverordnung dürfen sowohl im Land wohnhafte Jäger als auch Jagdausübungsberechtigte mit erstem Hauptwohnsitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns, die über das Jagdausübungsrecht in einem Jagdbezirk in Mecklenburg- Vorpommern verfügen oder Inhaber einer entgeltlichen Jahresjagderlaubnis für einen Jagdbezirk in Mecklenburg-Vorpommern sind an diesen Veranstaltungen teilnehmen, denn auch die Einreise ist ihnen gestattet.

Ferner wird klarstellend darauf verwiesen, dass Einreisen in das Land Mecklenburg-Vorpommern für auswärtige Jagdgäste nicht gestattet sind, sofern keine weiteren Ausnahmetatbestände des § 5 Anwendung finden. Im Umkehrschluss ist es Jägern, die über einen Wohnsitz im Land verfügen, gestattet, innerhalb des Landes zu reisen. Prinzipiell werden diesseits keine Gründe für einen Ausschluss von Gesellschaftsjagden gesehen.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass das Beiblatt (siehe bitte unten) zu beachten ist.

Weiterhin wird ausdrücklich klargestellt, dass Jagdschulen gem. § 2 Abs. 25a o.g. Verordnung geschlossen bleiben. 

Organisatorische Hinweise für den Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild