Seiteninhalt
14.04.2020

Wassersport in Mecklenburg-Vorpommern

Landrat Dr. Stefan Kerth zur aktuellen Rechtslage:

Von: Betreten der Häfen nur für Bootseigner zur Leinenkontrolle gestattet, bis: Bootsausflug mit der Familie ist erlaubt. Widersprüchliche Interpretationen der Rechtslage durch einzelne Landesbehörden führten in den letzten Tagen zu Irritationen bei den Wassersportlern in Mecklenburg-Vorpommern.

Landrat Dr. Stefan Kerth zur aktuellen Rechtslage:

Der Bootseigner aus Mecklenburg-Vorpommern kann mit maximal einer weiteren Person, beziehungsweise den Angehörigen des gemeinsamen Hausstandes, unter Beachtung des Kontaktverbotes, den Hafen bzw. die Anleger betreten.

Erlaubt ist die Ausfahrt auf das Gewässer mit dem eigenen Boot. Das Angeln vom eigenen Boot auf dem Gewässer und von Land aus ist gestattet – Angelberechtigung und Fischereischein vorausgesetzt.

Auch der Aufenthalt und die Übernachtung auf dem eigenen Boot, im Sportboothafen oder auf dem Gewässer bzw. im Bootsschuppen sind gestattet.

Nicht erlaubt sind die Vermietung von Booten, Kutterfahrten (,,Angelkutter"), geführte Angeltouren/Guiding, Ausbildungsfahrten (Bootsfahrschule), Regatten, gemeinschaftliche Ausfahrten und Feierlichkeiten in Häfen.

Landrat Dr. Stefan Kerth:
„Das Slippen und Kranen des eigenen Bootes innerhalb von Sportboothäfen ist ebenfalls nicht erlaubt. Hier wünschte ich mir eine Nachbesserung durch die Landesregierung. Beim Slippen und Kranen sollte es durchaus möglich sein, die Mindestabstände einzuhalten. Für viele Werften und Hafenbetreiber gehören Slippen und Kranen zu den Haupteinnahmequellen am Beginn der Wassersportsaison. Beim Wassersport könnten wir behutsam und auch achtsam zur Normalität zurückfinden.“