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31.03.2017

Handelt der Landkreis Vorpommern-Rügen rechtswidrig bei der Durchführung des Schülerverkehrs?

Schülerverkehr im Landkreis Vorpommern-Rügen - SPD und CDU haben sich im Bildungsausschuss des Landtages darauf verständigt, die Verfahrensweise in Vorpommern-Rügen „einer rechtsaufsichtlichen Prüfung" zu unterziehen und Maßnahmen einzuleiten.

Zu den Vorwürfen der Landtags-Fraktionen von CDU und SPD, die Rechtsauffassung des Landkreises Vorpommern-Rügen zum Schülerverkehr sei rechtswidrig und verletzt die Beförderungsrechte der Schüler, äußert sich Landrat Ralf Drescher:

"Zunächst empfinde ich es als ungewöhnlich, dass im Landtag darüber abgestimmt wird, ob eine Rechtsauffassung eines Landkreises rechtswidrig sei oder nicht. In einer Demokratie entscheiden darüber eigentlich Gerichte. Richtig ist, dass der Landkreis in Sachen Schülerverkehr auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Greifswald wartet.

Der Landkreis hat sich mit seiner Schülerbeförderungssatzung strikt an die Vorgaben im Schulgesetz M-V gehalten. Dort ist folgendes geregelt:

§ 113 (2): Die Landkreise haben…“ eine öffentliche Beförderung für Schülerinnen und Schüler der örtlich zuständigen Schulen durchzuführen oder für den Fall, dass eine solche nicht durchgeführt wird, die notwendigen Aufwendungen dieser Schülerinnen und Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten für den Schulweg zur örtlich zuständigen Schule zu tragen.

Schülerinnen und Schüler, die eine in kommunaler Trägerschaft stehende Schule oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen, die jedoch nicht die örtlich zuständige Schule ist, können kostenlos an der öffentlichen Schülerbeförderung zur örtlich zuständigen Schule teilnehmen, sofern eine solche eingerichtet ist. Eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen für diese Schülerinnen und Schüler findet nicht statt.“

Der Landkreis hat im Rahmen seiner kommunalen Selbstverwaltung mit seiner Satzung festgelegt, dass in Vorpommern-Rügen kein Schülerverkehr durchgeführt wird, sondern die notwendigen Aufwendungen der Schülerinnen und Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten für den Schulweg zur örtlich zuständigen Schule getragen werden. Dies wurde dem Land angezeigt und dort nicht beanstandet. Eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen für Schülerinnen und Schüler, die nicht die örtlich zuständige Schule besuchen, findet demnach nicht statt – gemäß §113 (2) letzter Satz des entsprechenden Landesgesetzes.

Darüber hinaus weiß das Innenministerium des Landes M-V sehr wohl um die Haushaltslage im Landkreis Vorpommern-Rügen. Mehrfach erging die Aufforderung, sämtliche freiwilligen Ausgaben auf den Prüfstand zu stellen. Ein Haushaltssicherungskonzept, in dem alle Einsparungen innerhalb der nächsten Jahre aufzuzeichnen sind, wurde vom Kreistag beschlossen und dem Innenministerium vorgelegt. Darin sind die Streichungen der bis zum Beginn des Schuljahres 2016 gezahlten Zuschüsse für die Beförderung zur örtlich unzuständigen Schulen explizit als Einsparung benannt. Dieses Haushaltssicherungskonzept war Grundlage für einen Konsolidierungsvertrag mit dem Land, wonach dem Landkreis Konsolidierungshilfen gezahlt wurden.

Ich schlage dem Land zwei Alternativen vor, die zu mehr Gerechtigkeit und einer tatsächlich freien Schulwahl führen:

  1. Das Land sorgt für eine angemessene Finanzausstattung der Kommunen, damit diese ausreichend Geld zur Verfügung haben, den Schülerverkehr für alle kostenlos zu gestalten.
  2. Das Land ändert sein Schulgesetz und macht endlich klare Aussagen zur kostenlosen Schülerbeförderung in unserem Bundesland Mecklenburg-Vorpommern."

In den nächsten Tagen wird der Landrat mit den Fraktionsvorsitzenden des Kreistages Vorpommern-Rügen über eine gemeinsame Strategie in Sachen Schülerverkehr beraten. Auf dem nächsten Kreistag, am 8. Mai 2017 wird das Thema breiten Raum einnehmen.