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23.09.2011

Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Verbrennen von Pflanzenabfällen, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen, ab 01. Oktober wieder erlaubt.

Die Pflanzenabfall-Landesverordnung sagt dazu aus, dass Pflanzenabfälle durch Liegenlassen, Verrotten, Einbringen in den Boden verwertet oder die vorhandenen Entsorgungsmöglichkeiten, wie z.B. die Biotonne, genutzt werden sollen. Nur wenn dies und das Nutzen der angebotenen Sammelsysteme nicht möglich oder nicht zumutbar sind, ist das Verbrennen auf privaten Gartengrundstücken gestattet. Hierbei ist nur die Beseitigung von Pflanzenabfällen erlaubt! Werden bei derartigen Pflanzenverbrennungen Abfälle vernichtet, stellt dies eine illegale Abfallentsorgung dar, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Das Verbrennen ist zeitlich auf die Monate März und Oktober begrenzt und werktags zwei Stunden täglich in der Zeit von 08:00 bis 18.00 Uhr zulässig. Bei einer Gartenanlage handelt es sich in der Regel um ein Grundstück, welches in Parzellen eingeteilt ist. Das heißt, auch hier ist das Verbrennen pro Anlage nur zwei Stunden täglich erlaubt.

Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass Anwohner durch das Verbrennen nicht beeinträchtigt werden. Die pflanzlichen Abfälle sind vor dem Verbrennen umzulagern, sobald fünf Tage seit ihrem Anfall vergangen sind. Natur- und brandschutzrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.

Pflanzliche Abfälle, die bei der genehmigten Feldheckenpflege oder Rodung von Obstanlagen anfallen, dürfen im Zeitraum vom 01.Oktober bis 31. März verbrannt werden. Auch dies ist nur gestattet, wenn eine Entsorgung bzw. Verwertung durch Liegenlassen, Verrotten, Einbringen in den Boden oder im Rahmen einer ordnungsgemäßen Grundstücksnutzung auf einem anderen Grundstück nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dabei ist zu beachten, dass dem Landrat als zuständige Behörde die beabsichtigte Verbrennung mindestens zwei  Wochen vorher anzuzeigen ist.  Die Nichteinhaltung der Anzeigepflicht ist mit einem Bußgeld belegt.

Alle anderen Pflanzenabfallverbrennungen zum Zwecke der Entledigung sind ohne erteilte Genehmigung nicht erlaubt. Im Einzelfall kann der Landrat das Verbrennen genehmigen, wenn die  entsprechenden Entsorgungswege und -zeiten nicht möglich oder nicht zumutbar sind.