Seiteninhalt
14.03.2020

Häufig gestellte Fragen im Bereich der Kindertagesförderung

zu der Allgemeinverfügung der Landesregierung zum Besuch von Schulen, Einrichtungen der Kindertagesförderung und der Kindertagespflege zur Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID-19/Übertragung von SARS-CoV-2

1) Welche Bildungseinrichtungen dürfen ab dem 16. März nicht mehr besucht werden?

Ab dem 16. März dürfen Einrichtungen der Kindertagesförderung (Krippen, Kindergärten und Horte) und Kindertagespflegestellen in Mecklenburg-Vorpommern grundsätzlich nicht mehr besucht werden.

2) Was mache ich mit meinem Kind am 16. März 2020?

Viele Eltern werden etwas Zeit brauchen, um im familiären Bereich oder mit ihrem Arbeitgeber die Betreuung ihrer Kinder zu organisieren. Deshalb wird der Montag (16. März) ein Übergangstag bis zur vollständigen Umsetzung der Allgemeinverfügung zur Schließung der Kindertageseinrichtung und Tagespflegestellen sein. Wer am Wochenende noch nicht die Betreuung seiner Kinder organisieren konnte, kann am Montag die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegeperson in Anspruch nehmen. Gleichwohl gilt: Die Schließung aller Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen soll dazu dienen, mögliche Infektionsketten zu durchbrechen. Alle Eltern sind dazu aufgefordert, verantwortungsvoll zu handeln. Wer ein Kind zu Hause betreuen kann, soll dies auch schon am Montag tun.

3) Gibt es Ausnahmen für das Besuchsverbot der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege?

Ab dem 17. März 2020 gilt das Besuchsverbot grundsätzlich für alle Kinder.

Im Rahmen einer Notfallbetreuung wird für die Kindertagesförderung ein pädagogisches Betreuungsangebot – bei dringendem Bedarf – grundsätzlich nur für Kinder von Beschäftigten vorgehalten, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben zur Sicherung und Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind, wie z. B. folgende Bereiche:

a) Feuerwehr (Berufsfeuerwehren und Schwerpunktfeuerwehren),

b) Polizei,

c) Strafvollzugsdienst,

d) Rettungsdienst,

e) medizinische Einrichtungen inklusive Apotheken,

f) Justizeinrichtungen,

g) ambulante und stationäre Pflegedienste,

h) stationäre Betreuungseinrichtungen (z. B. für Hilfen zur Erziehung),

i) die Produktion und die Versorgung mit Lebensmitteln und Waren des täglichen Bedarfs,

j) Kommunale und Landesbehörden, Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, Einrichtungen und kommunale Unternehmen, soweit notwendig pflichtige Aufgaben und Aufgaben der

Daseinsvorsorge (z. B. Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, ÖPNV) zwingend wahrzunehmen sind.

Dabei ist restriktiv zu verfahren. Auch alle Kinder von Eltern, die einer der zuvor genannten Berufsgruppen angehören, sollen grundsätzlich zu Hause bleiben.

Bei der Notfallbetreuung sollen möglichst kleine Gruppen gebildet werden, um die Ansteckungsgefahr zu reduzieren.

Kinder, die sich innerhalb der letzten 14 Tage innerhalb eines Risikogebiets entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert Koch Institut (RKI) aufgehalten haben (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html), akut mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder Grippesymptome (Husten, Schnupfen oder Fieber) aufweisen, müssen zu Hause bleiben und dürfen nicht in der Notfallbetreuung betreut werden.

4) Wer entscheidet, für welche Kinder die Notfallbetreuung greift?

Für die Kindertagesförderung (Krippe, Kindergarten, Hort und Kindertagespflege) entscheiden die zuständigen Jugendämter (örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe), welche Kinder in begründeten Ausnahmefällen in der Notfallbetreuung ab dem 17. März betreut werden können. Um den Übergang in die Vollziehung des vollständigen Besuchsverbotes zu erleichtern, können die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Entscheidungskompetenz zunächst auf die Träger der Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen übertragen.

Eltern, für die eine Notfallbetreuung in Ausnahmefällen in Frage kommen könnte, sollen sich deshalb zunächst an den Träger der Kindertageseinrichtung wenden.

5) Wie lange gilt das Besuchsverbot der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege?

Das Besuchsverbot gilt bis einschließlich Sonntag, den 19. April 2020.

6) Muss ich das Essen beim Caterer abbestellen?

Ja. Vorsorglich wird eine Abbestellung, wie auch beim Krankheitsfall des Kindes, empfohlen, sofern Sie hierzu keine andere Mitteilung vom Caterer erhalten.

7) Muss ich bei der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegeperson das Essen abbestellen?

Nein, für den Zeitraum der Untersagung des Besuchs der Kinder ist gegenüber dem Träger der Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflegepersonen eine gesonderte Abmeldung für die Verpflegung nicht erforderlich.

8) Muss ich als Beschäftigte oder als Beschäftigter in einer Kindertageseinrichtung oder als Kindertagespflegeperson ab dem 16. März 2020 arbeiten?

Ja. Alle in einer Kindertageseinrichtung beschäftigten Personen und Kindertagespflegepersonen, die von ihrem Arbeitgeber nicht freigestellt worden sind, müssen ab dem 16. März 2020 weiterhin ihrer Tätigkeit nachgehen. Dies gilt nicht für Personen, die selbst erkrankt sind.

Für die Notfallbetreuung ab dem 17. März 2020 werden das pädagogisches Personal und die Tagespflegepersonen benötigt. Auch Personen, die zunächst zu Hause sein sollten, könnten zu einem späteren Zeitpunkt in der Notfallbetreuung tätig werden. Hierüber entscheidet der jeweilige Arbeitgeber.

Personen, die 60 Jahre oder älter sind, Vorerkrankungen aufweisen, schwerbehindert oder schwanger sind, sollten für die Notfallbetreuung nicht eingesetzt werden.

Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage innerhalb eines Risikogebiets entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert Koch Institut (RKI) aufgehalten haben (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html), akut mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder Grippesymptome (Husten, Schnupfen oder Fieber) aufweisen, müssen zu Hause bleiben.

9) Erhalten die Kindertageseinrichtungen weiterhin die Entgelte zur Finanzierung der Kindertagesförderung?

Ja. Die Vereinbarungen nach § 24 Absatz 1 und 3 KiföG M-V bleiben von der Allgemeinverfügung unberührt.

10) Warum gilt ein Besuchsverbot für die Kindertagesförderung?

In der Stadt Wuhan (Volksrepublik China) trat im Dezember 2019 die Atemwegserkrankung COVID-19 auf, welche durch das neuartige Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht wird. Die Erkrankung breitet sich seitdem auch in anderen Ländern aus. Am 30. Januar 2020 hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen. Aktuell breitet sich der Virus zunehmend auch in Deutschland aus. Die WHO hat am 11.03.2020 das COVID-19-Erkrankungsgeschehen als Pandemie eingestuft.

In Mecklenburg-Vorpommern gab es am 13. März 2020 33 Infektionsfälle. Nach den bisherigen Erkenntnissen erkranken Kinder nicht schwer an COVID-19. Sie können aber, ebenso wie Erwachsene, ohne Symptome zu zeigen, Überträger des Coronavirus SARS-CoV-2 sein. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 der Tröpfcheninfektion kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen. Die Übertragungsgefahr ist bei Kindern besonders hoch, weil insbesondere kindliches Spiel in den Schulen, Kindertageseinrichtungen und bei Kindertagespflegepersonen regelmäßig mit einem spontanen und engen körperlichen Kontakt der Kinder untereinander einhergeht. Die Einhaltung der allgemein empfohlenen Hygieneetiketten ist – abhängig von dem Alter und dem Entwicklungsstand der Kinder – nicht immer umzusetzen. In Schulen und bei der Kindertagesförderung kann es unter ungünstigen Bedingungen zu einer Übertragung auf viele Personen kommen.

Die Ermittlung der Ansteckungswege kann in der gebotenen Zeit nicht mehr sicher und vollumfänglich gewährleistet werden.

Das Besuchsverbot ist weitreichend, dient aber der Prävention und dem Schutz der Bevölkerung, um die Ausbreitung des Virus weitgehend einzudämmen