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12.01.2022

Verkürzung der Isolation für Corona-Infizierte

Landkreis Vorpommern-Rügen erlässt Allgemeinverfügung aufgrund geänderter Corona-Landesverordnung

Der Landkreis Vorpommern-Rügen hat heute die 1. Änderung der Allgemeinverfügung des Landkreises Vorpommern–Rügen zur Anordnung von Schutzmaßnahmen zur Begrenzung von Neuinfektionen der Atemwegserkrankung COVID-19 / Übertragung von SARS-CoV-2 - Absonderung und Kontaktpersonenmanagement – erlassen.

Mit der neuen Corona-Landesverordnung vom 12. Januar 2022 gehen laut § 1a Absatz 8 Corona-LVO Verkürzungen bei der Isolation einher für Personen, die sich mit dem Coronavirus angesteckt haben. Diese Anpassungen sind folgende:

Ab sofort brauchen sich Infizierte nur noch zehn statt bisher 14 Tage zu Hause isolieren.

Die Landesverordnung unterscheidet dabei zwei Gruppen von Infizierten:

Gruppe 1: Personen, die in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfen tätig sind

Gruppe 2: alle anderen

Das bedeutet für alle Personen aus der Gruppe 1, dass diese ihre Absonderungszeit von zehn auf sieben Tage unter zwei Bedingungen verkürzen können:

• Der PCR-Test muss negativ sein

• Gleichzeitig dürfen in den letzten 48 Stunden vor dem Test keine der typischen Corona-Symptome aufgetreten sein

Gegenüber der Gesundheitsbehörde muss mit der Freitestung auch nachgewiesen werden, in einem der für Gruppe 1 zutreffenden Bereiche tätig zu sein.

Personen der Gruppe 2 können ihre Isolationsdauer ebenfalls von zehn auf sieben Tage verkürzen. Dazu müssen sie nach sieben Tagen ein negatives Testergebnis vorweisen. Dies ist entweder über einen PCR-Test oder einem hochwertigen Antigen-Test möglich.

Allgemeinverfügung des Landkreises Vorpommern-Rügen

Die Landesregierung begründet die Anpassungen unter anderem damit, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse zur neuen SARS-COV-2-Variante Omikron vorliegen. Dem wolle man mit der Verkürzung der Isolationszeit Rechnung tragen.

Zudem hat die Landesregierung eine Test-Erleichterung für geboosterte Personen beschlossen. Mit Inkrafttreten der neuen Landesverordnung am 12. Januar entfällt die Testpflicht bereits ab dem Tag der Auffrischungsimpfung bei einer geltenden 2Gplus-Regelung. Bisher galt eine Übergangszeit von 14 Tagen. Geboosterte Personen können sofort ohne Test beispielsweise ein Restaurant oder Fitnessstudio besuchen.