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Heimaufsicht

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Einsicht in das Liegenschaftskataster nehmen

Nr. 99123010109000

Beschreibung

Teaser

Im Liegenschaftskataster werden alle Flurstücke und liegenschaftsrechtlich bedeutsamen Gebäude mit ihren räumlichen Abgrenzungen nachgewiesen. Sie können diese durch Einsicht in das Liegenschaftskataster nachvollziehen. 

Volltext

Das Liegenschaftskataster ist ein öffentlich-rechtliches Verzeichnis, in dem alle Flurstücke und liegenschaftsrechtlich bedeutsamen Gebäude des Landes nachgewiesen und die Ergebnisse der Bodenschätzung dargestellt werden. Es dient damit der Eigentumssicherung an Immobilen. Sie können sich durch Einsicht in das Liegenschaftskataster auf einfache Weise einen Überblick verschaffen. 
Wenn Sie für ein konkretes Vorhaben (beispielsweise Bauvorhaben) einen amtlichen Auszug aus dem Liegenschaftskataster benötigen, müssen Sie diesen bei der zuständigen unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde (Katasteramt) beantragen. Hierzu können Sie die unten aufgeführten Links nutzen.

Voraussetzungen

Einsicht in das Liegenschaftskataster ohne Eigentümerinformationen und andere personenbezogene Daten: Keine

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die eigenständige Einsicht in die Liegenschaftskataster über das GeoPortal.MV ist kostenfrei.

Verfahrensablauf

Öffnen Sie das GeoPortal.MV über den Link:

Nehmen Sie eigenständig Einsicht in das Liegenschaftskataster mit Hilfe der Viewer GAIA-MVlight oder GAIA-MVprofessional.

Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

20.05.2022

Zuständige Stelle

  • Landesamt für innere Verwaltung für das GeoPortal.MV

Ansprechpunkt

  • Landesamt für innere Verwaltung für das GeoPortal.MV
  • zuständige untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde (Katasteramt)
  • Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI)