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Waffenhandel

Allgemeine Informationen

Sie wollen gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition erwerben, vertreiben oder anderen überlassen? Dann benötigen Sie eine Waffenhandelserlaubnis.
Die Waffenhandelserlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

Stellvertretungserlaubnis
Wollen Sie für Ihr erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe eine Stellvertretung oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung/unselbständigen Zweigstelle beauftragen? Dann benötigen Sie dazu eine Stellvertretungserlaubnis. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn auch die Stellvertretung die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und die Fachkunde besitzt.

Anzeigepflichten
Als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Wochen folgende Änderungen anzeigen:

  • die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie
  • die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.

Bei Aufnahme oder Eröffnung müssen Sie die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen angeben. Außerdem müssen Sie die Einstellung oder das Ausscheiden einer mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person anzeigen. Bei juristischen Personen ist der Wechsel einer durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person anzuzeigen.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis

  •  mindestens 18 Jahre alt sein
  • erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG)
  •  Persönliche Eignung (§ 6 WaffG)
  • Fachliche Eignung
    o Eintragung in die Handwerksrolle als Büchsenmachermeister oder
    o Nachweis durch eine Fachkundeprüfung
  • Bedürfnis für die Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis
    o Das Bedürfnis kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise als Waffenhändler, ergeben.
    o den Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens ausüben.


Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Sie nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder weder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Waffenhandel
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis der Fachkunde
  •  eventuell ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis
  • Etwaige weitere Unterlagen, die Sie vorlegen müssen, sind abhängig vom Grund Ihres Bedürfnisses (gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung).

Verfahrensablauf

Sie müssen die Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen. Zuständig ist je nach Standort Ihrer Betriebsstätte.
Den Nachweis der Fachkunde, des Bedürfnisses und der Gewerbsmäßigkeit müssen Sie selbst erbringen. Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis verlangen.

Kosten

Waffengewerbekostenverordnung- WaffGewKostVO-MV

Rechtsgrundlagen

§ 21 WaffG – Waffenhandel
§ 21 a WaffG - Stellvertretungserlaubnis
§ 22 WaffG - Fachkunde
§ 15 AwaffV – Umfang der Fachkunde

Formular