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Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil II Ausstellung beantragen

Nr. 99036012012000

Beschreibung

Teaser

Bei Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung (ZB) Teil II (Fahrzeugbrief) wird als Ersatz eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II benötigt.

Volltext

Bei Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung (ZB) Teil II (Fahrzeugbrief) wird als Ersatz eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II benötigt. Eine neue ZB II wird auch dann ausgestellt, wenn die für die Eintragung der Zulassung bestimmten Felder durch Umschreiben ausgefüllt oder die ZB beschädigt ist. Auch muss der alte Fahrzeugbrief in eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II umgetauscht werden, wenn eine Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt werden muss. Ein Nebeneinander von altem Fahrzeugschein und neuer Zulassungsbescheinigung Teil II ist nicht zulässig.

Das Entwerten der alten Bescheinigung wird unter Eintragen der Nummer der neuen Bescheinigung dokumentiert. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassungsbehörde beim Kraftfahrt-Bundesamt anfragen, ob das Fahrzeug im Zentralen Fahrzeugregister eingetragen, ein Suchvermerk vorhanden oder ob bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben worden ist.

Der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II ist der zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen, die das Kraftfahrt-Bundesamt hiervon unterrichtet. Bei Diebstahl empfiehlt es sich, eine Bestätigung der Polizei über die Diebstahlsanzeige vorzulegen. Bei Verlust des Fahrzeugscheins ist üblicherweise eine persönliche Vorsprache des letzten Inhabers des Fahrzeugscheins erforderlich. Die Zulassungsbehörde wird in der Regel eine Versicherung an Eides statt über den Verlust verlangen. Das Kraftfahrt-Bundesamt bietet die in Verlust geratene Bescheinigung auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden.

Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern. Zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist neben dem Halter und dem Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungsbehörde jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich die Bescheinigung befindet. Findet sich eine verloren geglaubte Zulassungsbescheinigung nach Ausstellung des Ersatzes wieder, muss diese bei der Zulassungsbehörde abgegeben werden.

Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur unter Vorlage der EG-Übereinstimmungserklärung (dass für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung vorliegt), der nationalen Typgenehmigung oder der Datenbestätigung zulässig.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • bei Diebstahl: Diebstahlsanzeige der Polizei
  • bei Verlust oder einem sonstigen Abhandenkommen: eine Versicherung an Eides statt, die von einem Notar oder in der Zulassungsbehörde abgenommen werden kann
  • soweit vorhanden Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Fahrzeugbrief, wenn bislang noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wurde
  • bei gleichzeitigem Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO (HU-Prüfbericht)
  • nationale Typgenehmigung oder Datenbestätigung (CoC-Papier)
  • Bei Vertretung durch einen Dritten zusätzlich:
  • eine schriftliche Vollmacht für die Ersatzausstellung, einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers – es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht – und Personaldokument des Bevollmächtigten
  • soweit vorhanden Zulassungsbescheinigung Teil II

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Es werden Gebühren und Auslagen nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben und von der Zulassungsbehörde festgesetzt. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand. Im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendige Auslagen, die nicht in der Verwaltungsgebühr einbezogen sind, sind zu erstatten. Nähere Auskünfte zu den Kosten erteilt Ihnen die Kfz-Zulassungsbehörde.

Verfahrensablauf

Wurde dem Fahrzeughalter/Eigentümer die ausgefertigte Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) gestohlen, muss dieses bei der Polizei angezeigt werden. Ist dem Fahrzeughalter/Eigentümer der Schein, das Verzeichnis, der Brief oder der Nachweis verloren gegangen oder sonst abhandengekommen, hat er eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Scheins, Verzeichnisses, Briefs oder Nachweises abzugeben. Seine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Scheins, des Verzeichnisses, des Briefes oder des Nachweises kann der Halter persönlich bei einem Notar oder in der Fahrzeugzulassungsbehörde abgeben. Das Kraftfahrtbundesamt bietet die in Verlust geratene oder sonst abhandengekommene Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden (ca. 15 Kalendertage). Für das Ausstellen von Ersatzdokumenten prüft die Zulassungsbehörde die zum Fahrzeug gemachten Angaben und händigt nach der Aufbietungsfrist die ausgefertigte Zulassungsbescheinigung Teil II aus.

Fristen

Ist die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) verloren gegangen oder sonst abhandengekommen, ist der Verlust einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Wird nach Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II für eine in Verlust geratene Bescheinigung diese wieder aufgefunden, hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs sie unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde abzuliefern.

Formulare

Formulare liegen bei den Zulassungsbehörden bereit.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

15.04.2019

Zuständige Stelle

Den Antrag auf Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II stellen Sie bitte bei der Zulassungsbehörde Ihres Landkreises, der großen kreisangehörigen Stadt oder der kreisangehörigen Stadt, bei der Sie das Fahrzeug zugelassen haben. In Mecklenburg-Vorpommern nehmen in ihrem Gebiet die Landräte und (Ober)Bürgermeister der kreisfreien sowie der großen, kreisangehörigen Städte die Aufgaben der Zulassungsbehörde wahr. Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen die der Hauptwohnung, bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.