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Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung

Das Ordnungsamt des Landkreises Vorpommern-Rügen ist auch für Teilbereiche aus dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständig. Üblicherweise werden mit dem Begriff der Schwarzarbeit Steuerhinterziehung oder Beschäftigung von Personen ohne Arbeitserlaubnis verstanden.

Ordnungswidrig handelt nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) aber auch, wer der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung [HWO]).

Zulassungspflichtige Handwerke sind in der Anlage A zur HWO geregelt. Darunter sind solche zu verstehen, die eine besondere Qualifikation zu deren Ausübung benötigen, womit üblicherweise der Meisterbrief gemeint ist. Wer etwa eine Kfz-Werkstatt betreiben möchte, in der Reparaturen an PKW und LKW vorgenommen werden sollen, benötigt selbst einen Meisterbrief oder muss eine Person, die über einen Meisterbrief verfügt, als Betriebsleitung beschäftigen.

Im Vordergrund solcher gesetzlichen Regelungen steht dabei nicht nur die Qualität handwerklicher Dienste und Werke sondern aber auch die Sicherheit der Allgemeinheit und der einzelnen Kunden.

BürgerInnen können sich im Verdachtsfall mit dem Meldeformular oder  über ordnungsangelegenheiten@lk-vr.de an das Ordnungsamt des Landkreises Vorpommern-Rügen wenden.