Waffenherstellung und/oder Waffenhandel: Aufnahme oder Einstellung des Betriebs anzeigen
Nr. 99089090261000Volltext
Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
- keine
Frist
Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder Einstellung des Betriebs erfolgen.
Zuständige Stelle
die für den Ort der Betriebsstätte zuständige Waffenbehörde
Teaser
Wenn Sie Waffen gewerbsmäßig herstellen und/oder Waffenhandel betreiben, müssen Sie die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes anzeigen.
Erforderliche Unterlagen
- Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis
Voraussetzungen
Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis muss erteilt worden sein.
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungserlaubnis oder der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
Urheber
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
Dokument
- Erlaubnis zur Herstellung oder zum Handel mit Waffen
- Erlaubnis zur Herstellung oder zum Handel mit Waffen