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Waffenherstellung und/oder Waffenhandel: Aufnahme oder Einstellung des Betriebs anzeigen

Nr. 99089090261000

Volltext

Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Rechtsgrundlage(n)

Kosten

  • keine

Frist

Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder Einstellung des Betriebs erfolgen.

Zuständige Stelle

die für den Ort der Betriebsstätte zuständige Waffenbehörde

Teaser

Wenn Sie Waffen gewerbsmäßig herstellen und/oder Waffenhandel betreiben, müssen Sie die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis

Voraussetzungen

Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis muss erteilt worden sein.

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungserlaubnis oder der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

Urheber

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 24.11.2022
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

Dokument

Beizubringende Dokumente
  • Erlaubnis zur Herstellung oder zum Handel mit Waffen
  • Erlaubnis zur Herstellung oder zum Handel mit Waffen