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gewerblicher Verkehr

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Kraftfahrzeug: Zulassung für 100km/h für Kraftfahrzeuge mit Anhängern (Kombinationen)

Nr. 99036008007009

Beschreibung

Teaser

Zulassung für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen ist für Fahrzeuge mit Anhänger (Kombinationen) auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde.

Volltext

Die Zulassung für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen ist möglich

  • für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination),
  • für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhänger (Kombination) und
  • für Kraftomnibus-Anhänger-Kombinationen, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t als Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung nach § 18 Abs. 5 Nr. 3 Straßenverkehrs-Ordnung(StVO) - hat.

wenn:

  1. das Zugfahrzeug mit einem automatischen Blockierverhinderer ausgestattet und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers <= X mal Leermasse des Zugfahrzeugs ist.
  2. im Falle einer nachträglichen Berichtigung der Fahrzeugpapiere des Anhängers ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer oder ein Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation mit einem Formblatt, einen Vorschlag für die Berichtigung nach § 13 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung einen mitzuführenden Nachweis erstellt und bestätigt, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen.
  3. die nach Landesrecht zuständige untere Verwaltungsbehörde auf der Grundlage einer Bestätigung mit einem Eintrag in die Fahrzeugpapiere des Anhängers, die zulässige Höchstgeschwindigkeit einer Kombination unter Berücksichtigung der Bedingungen dieser Verordnung von 100 km/h bescheinigt;
  4. die von der nach Landesrecht zuständige untere Verwaltungsbehörde ausgegebene und gesiegelte Tempo-100 km/h-Plakette an der Rückseite des Anhängers angebracht ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I des Anhängers;
     
  • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder eines Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation  über die Erfüllung der technischen Voraussetzungen oder Bestätigung des Herstellers

Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.

Voraussetzungen

Der Anhänger muss die in der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO genannten technischen Voraussetzungen erfüllen.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Auskünfte erteilt im Einzelfall die zuständige Zulassungsbehörde.

Verfahrensablauf

Der Anhänger ist zunächst bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer oder einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation vorzuführen. Dort wird geprüft, ob Ihr Anhänger die technischen Voraussetzungen für diese Geschwindigkeit erfüllt. Ist dies der Fall, erhalten Sie eine Bestätigung für die Zulassungsbehörde.

Bevor Sie beim Sachverständigen vorsprechen, wenden Sie sich bitte an den Hersteller Ihres Anhängers; evtl. ist eine Zulassung für Tempo 100 km/h schon vorhanden.

Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. Sie kann auch von einer bevollmächtigten Person vorgenommen werden.

Bearbeitungsdauer

Erfüllt nachweisbar der Anhänger die in der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO genannten technischen Voraussetzungen, wird nach Bearbeiten des Antrags die gesiegelte Tempo-100 km/h-Plakette von der Zulassungsbehörde ausgegeben und der Vorgang ist beendet.

Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten.

Formulare

Die Ausführung der großen Tempo-100 km/h-Plakette bestimmt sich nach § 58 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Das Formblatt, mit der aaSoP oder PI bescheinigt, dass die technischen Voraussetzungen vorliegen, ist vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemacht worden.

Weiterführende Informationen

Die Ausführung der großen Tempo-100 km/h-Plakette bestimmt sich nach § 58 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Bei allen Veränderungen, die dazu führen, dass insbesondere der Anhänger den Anforderungen der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO nicht mehr entspricht, richtet sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach der Straßenverkehrs-Ordnung.

Hinweise (Besonderheiten)

Bei allen Veränderungen, die dazu führen, dass insbesondere der Anhänger den Anforderungen der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO nicht mehr entspricht, richtet sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach der Straßenverkehrs-Ordnung.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

07.12.2020

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

Örtlich zuständig ist i.d.R.

  • bei natürlichen Personen die Behörde des Wohnorts (Hauptwohnung),
  • bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.