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23.06.2021

Kleine Nebengebäude - verfahrens- und sorgenfrei?

Mein Haus, mein Garten, mein Schuppen - welche Vorgaben sind zu beachten?

Ob für die Gartengeräte, die Terrassenmöbel oder das Kinderspielzeug – eine witterungsbeständige Abstellmöglichkeit auf dem eigenen Grundstück gehört wie eh und je zur Standardeinrichtung. Da es sich beim Gartenschuppen um eine bauliche Anlage handelt, ist dieser grundsätzlich baugenehmigungspflichtig im Sinne der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern.

Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes sind kleine Nebengebäude bis zehn Quadratmeter Brutto-Grundfläche, wie übliche Garten- und Geräteschuppen, im bauplanungsrechtlichen Innenbereich von der Baugenehmigungspflicht freigestellt. Daneben müssen aber weitere öffentlich-rechtliche Vorgaben beachtet werden, die im Falle der Nichteinhaltung eine Beseitigung rechtfertigen können. 

So sind kleine Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu drei Meter sogar an der Grundstücksgrenze zulässig, aber nur bei einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von neun Meter und fünfzehn Meter maximal an allen Grundstücksgrenzen. Ebenso ist der bauplanungsrechtliche Außenbereich grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten und weitere Behörden können beteiligt sein, befindet sich das Bauvorhaben im Naturschutzgebiet, im Wald- oder im Küstenschutzstreifen. Zusätzlich können durch Vorgaben in Bebauungsplänen oder Gestaltungssatzungen die Größe, die Anzahl und die Gestaltung von Nebengebäuden beschränkt sein.

Die Pflicht obliegt hier beim Bauherrn, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Welche Vorschriften einzuhalten sind, kann im Voraus in einem Gespräch mit dem Bauamt der Gemeinde oder der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde geklärt werden.

Gartenhaus
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