Informationen zu Anlagen zur Anwendung nichtioniesierender Strahlung am Menschen, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken eingesetzt werden
Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden
Hier: Anzeige und Überwachung
1. Beschreibung
Wenn Sie eine Anlage, die nichtionisierende Strahlung aussendet zu kosmetischen Zwecken oder sonstigen Anwendungen außerhalb der Heil- und Zahnheilkunde betreiben, müssen Sie bestimmte Pflichten erfüllen.
Um welche konkreten Anlagen es sich hierbei handelt, ergibt sich aus dem § 2 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. November 2018
Die Betreiber solcher Anlagen haben die Pflicht, bereits betriebene Anlagen bis zum 31. März 2021 bei der zuständigen Gesundheitsbehörde anzuzeigen. Bei Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2020 müssen die unter die NiSV fallenden Anlagen spätesten 2 Wochen vor Inbetriebnahme angezeigt werden.
Zur Anzeige einer solchen Anlage nutzen Sie bitte das entsprechende Formular.
Alle einzuhaltenden Pflichten wie die allgemeinen Anforderungen an den Betreib sowie die notwendige Fachkunde ergeben sich aus der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen.
Diese werden durch das zuständige Gesundheitsamt ab dem 1. Januar 2022 überwacht.
2. Rechtsgrundlagen
- §§ 3, 4, 5 Abs. 2 Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)
- Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)
- Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen - NiSG-Zuständigkeitsverordnung (NiSGZustLVO MV)
3. Hinweise
Die Überwachung dieser Anlagen erfolgt gemäß Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSGZustVO MV) durch das jeweils zuständige Gesundheitsamt.
4. Zuständige Stelle
Fachdienst Gesundheit
Postanschrift
3 - Fachbereich 3
Carl-Heydemann-Ring 67
18437 Stralsund
115
+49 (3831) 357-1000
FD33@lk-vr.de