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Pilzberatung

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Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht beantragen

Nr. 99108025001000

Beschreibung

Volltext

Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vorgeschrieben, dass während der Fahrt Sicherheitsgurte anzulegen sind und dass beim Führen von Krafträdern Schutzhelme zu tragen sind. Es besteht jedoch in äußerst engen Grenzen die Möglichkeit, von dieser Verpflichtung auf Antrag befreit zu werden. Das dadurch entstehende erhebliche Sicherheitsrisiko geht zu Lasten des Antragstellers.

Sie können von der Gurtanlegepflicht befreit werden, wenn

  • es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, Sicherheitsgurte anzulegen oder
  • die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.

Sie können von der Helmtragepflicht nur befreit werden, wenn

  • es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, einen Schutzhelm zu tragen und
  • die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels unverhältnismäßig ist.

Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich und in der Regel befristet erteilt, sofern es sich nicht um einen attestierten/dokumentierten Dauerzustand handelt.

Erforderliche Unterlagen

  • formloser schriftlicher Antrag
  • Bescheinigung des Arztes

Voraussetzungen

Die Befreiung von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte ist nur zulässig, wenn Personen

1) das Anlegen von Gurten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder

2) die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Kosten für eine Entscheidung über eine Erlaubnis nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) betragen gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in Abhängigkeit vom Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Vorteil zwischen 10,20 und 767,00 Euro zuzüglich weiterer Auslagen.

Verfahrensablauf

Die Befreiung von der Gurtanlegepflicht ist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

18.05.2018

Zuständige Stelle

Landräte, Oberbürgermeister bzw. Bürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte