Baugenehmigung Befreiung
Nr. 99012008010000Verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 61 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern bedürfen keiner Baugenehmigung.
Da es im Einzelfall schwierig zu beurteilen ist, ob ein Bauvorhaben verfahrensfrei ist, wird empfohlen, sich vor Durchführung der Baumaßnahme bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu informieren.
Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Verfahrensfrei ist ein Bauvorhaben und die Beseitigung von Anlagen, wenn das Bauvorhaben oder die Anlage in § 61 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern aufgeführt ist.
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
keine
Fristen
keine
Hinweise
Auch verfahrensfreie Bauvorhaben müssen die Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an diese Bauvorhaben gestellt werden (z. B. Abstandsflächen, Standsicherheit, Brandschutz, Anforderungen des Baugesetzbuches) einhalten.
Zuständige Stelle
Informationen zu Ihrem Einzelfall erhalten Sie von Ihrer unteren Bauaufsichtsbehörde.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Teaser
Verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 61 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern bedürfen keiner Baugenehmigung.