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Vormundschaft

Nr. 99126011088000

Volltext

In bestimmten Situationen entsteht die Vormundschaft kraft Gesetzes als gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamtes. In den meisten Fällen ist jedoch eine gerichtliche Anordnung durch das Familiengericht erforderlich.

Das Verfahren beginnt von Amts wegen und beinhaltet die Anordnung der Vormundschaft sowie die Auswahl und die Bestellung des Vormundes (gegebenenfalls mehrerer Vormünder und eines Gegenvormundes) durch das zuständige Gericht.



Spezielle Hinweise für Vorpommern-Rügen:

Eine gesetzliche Vormundschaft besteht insbesondere während der Minderjährigkeit der Mutter eines Kindes. Der Fachdienst Jugend ist dann als Vormund gesetzlicher Vertreter des Kindes.

Neben der Vaterschaftsfeststellung und/oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sind je nach Wirkungskreis weitere wichtige Aufgaben durch den Fachdienst Jugend wahrzunehmen, z. B. Erbansprüche geltend zu machen oder Vermögen zu verwalten.

Rechtsgrundlage(n)

  • § 1697 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Anordnung von Vormundschaft oder Pflegschaft durch das Familiengericht)
  • §§ 1773 - 1792 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (Vormundschaft)
  • § 3 Rechtspflegergesetz - RPflG - (Übertragene Geschäfte)
  • § 14 Rechtspflegergesetz - RPflG - (Vormundschaftssachen)
  • §§ 151 ff., 168a Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG - (Kindschaftssachen)
  • §§ 1 ff. Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG -

Voraussetzungen

Eine Vormundschaft ist notwendig, wenn

  • ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht,
  • kein Elternteil zur gesetzlichen Vertretung des Kindes berechtigt ist,
  • der Familienstand eines minderjährigen Kindes nicht zu ermitteln ist.

Kosten

Die Gebühren und Auslagen im Fall einer Vormundschaft bestimmen sich nach den näheren Regelungen des FamGKG.