Vormundschaft: Verfahrensbeistand bei Bestellung eines Vormunds
Nr. 99046024061000Volltext
Tritt der Fall ein, dass für ein minderjähriges Kind ein Vormund bestellt werden muss, hat das Gericht, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Kindes im Gerichtsverfahren erforderlich ist, einen Verfahrensbeistand zu bestellen.
Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im Gerichtsverfahren zur Geltung zu bringen.
Hinweis : Der Verfahrensbeistand erhält keine rechtlichen Befugnisse zur gesetzlichen Vertretung des Kindes.
Wenn das Kind durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten wird, ist eine Verfahrensbeistandschaft nicht notwendig.
Die Auswahl des Verfahrensbeistands erfolgt durch das Familiengericht. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Qualifikation vor. In Betracht kommen je nach Fallgestaltung beispielsweise Kinderpsychologen, Sozialpädagogen oder Rechtsanwälte, aber auch nahe stehende Personen (Verwandte), zu denen das Kind besonderes Vertrauen hat.
Die Verfahrensbeistandschaft endet mit der Bestellung eines Vormundes.
Rechtsgrundlage(n)
Voraussetzungen
Ein Verfahrensbeistand wird bestellt, wenn sonst - auch nicht durch eine Anhörung des Kindes - eine Interessenvertretung nicht im notwendigen Umfang gewährleistet ist.