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Vermessung

Allgemeines zur Liegenschaftsvermessung

Zur Neubildung eines Grundstücks, zur Umsetzung eines Bauvorhabens und zur Anzeige eines vorhandenen Grenzverlaufs sind Vermessungen notwendig.

Unter einer Liegenschaftsvermessung versteht man solche Vermessungen, deren Ergebnis in das Liegenschaftskataster übernommen werden. Hierzu zählen Grenz(punkt)feststellung, Grenz(punkt)wiederherstellung, Abmarkung, Sonderung (als Sonderfall unter bestimmten Voraussetzungen), Verschmelzung und Gebäudeeinmessung.

Die Durchführung einer Liegenschaftsvermessung erfolgt durch einen Aufgabenträger nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 - 6 GeoVermG M-V. Das sind in Mecklenburg-Vorpommern neben den Geoinformations- und Vermessungsbehörden vor allem die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI).

Einen Vermessungsantrag können Grundstückseigentümer oder Inhaber grundstücksgleicher Rechte bzw. deren Bevollmächtige stellen. Liegenschaftsvermessungen können im Rahmen einer Katastererneuerung auch von Amts wegen durchgeführt werden.

Vor Beginn der örtlichen Vermessungsarbeiten ist die Bereitstellung der Unterlagen des Liegenschaftskatasters erforderlich.

Nach Abschluss der Vermessung ist das Ergebnis in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.

Weitere Informationen finden Sie u.a. auch auf den Seiten des Amtes für Geoinformation, Kataster- und Vermessungswesen im Landesamt für innere Verwaltung (LAiV).