Arbeitsgelegenheiten
§ 5 Asylbewerberleistungsgesetz definiert eine Arbeitsgelegenheit (AGH) wie folgt: In Aufnahmeeinrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden. Im Übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. AGHs dienen als Chance für die Geflüchteten, erste Arbeits- und Integrationserfahrungen in Deutschland zu sammeln. Die Einsatzgebiete können sich an den Interessen der Teilnehmenden orientieren.
Der hinterlegte Flyer enthält alle Informationen zu gemeinützigen Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern für Asylbewerberinnen und Asylbewerber.