Seiteninhalt

Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber

Asylbewerber sollen für die Zeit ihres vorübergehenden Aufenthalts innerhalb und außerhalb ihrer Unterkünfte Gelegenheiten zum Arbeiten gegeben werden. Rechtsgrundlage bildet § 5 Absatz 1 AsylbLG.

§ 5 AsylbLG

(1) In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes und in vergleichbaren Einrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden […]. Im übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.

(2) Für die zu leistende Arbeit [...] wird eine Aufwandsentschädigung von 1,05 € je Stunde ausgezahlt.

Der betreffende Personenkreis umfasst die Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 AsylbLG. Insbesondere sind dies Ausländer mit Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung, deren Ehegatten bzw. Lebenspartner sowie auf Folgeantragsteller.

Der Freistaat Sachsen hat dafür einen Leitfaden entwickelt (der jedoch nicht zu 100 % für den Landkreis Vorpommern-Rügen umgesetzt werden kann):

Leitfaden des Freistaates Sachsen