Seiteninhalt

Sprengstoffangelegenheiten


Gewerblicher Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen (Erlaubnis nach § 7 SprengG)

Online-Formular Ausnahmegenehmigung privates Feuerwerk (Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 1. SprengV)

Um dieses Formular nutzen zu können, benötigen Sie eine Stellungnahme der für den Ort, an dem das Feuerwerk stattfinden soll, zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde.

Welche Ordnungsbehörde für Sie zuständig ist, können Sie der Übersicht Ämter und Gemeinden entnehmen.

Den Vordruck finden Sie hier: 


1 Antragsteller/in


2 Verantwortliche/r, sofern nicht Antragsteller/in


3 Veranstaltung

Ein schriftliches Einverständnis des/der Grundstückseigentümers/in und der örtlichen Ordnungsbehörde muss vorliegen.

 





Anzahl der pyrotechnischen Gegenstände:


Steig/Effekthöhe der pyrotechnischen Gegenstände:




Anlagen


Maximal 10 MB und nur Dateien im Format PDF, PNG, JPG erlaubt


Maximal 5 MB und nur Dateien im Format PDF, PNG, JPG erlaubt


Maximal 5 MB und nur Dateien im Format PDF, PNG, JPG erlaubt


Datenschutz

Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung:

Ihre personenbezogenen Daten werden zum Zweck der Antragstellung verarbeitet. Umfangreiche Informationen entsprechend der Art. 13 und 14 DSGVO, insbesondere zu den Betroffenenrechten, können auf der Homepage des Landkreises unter https://www.lk-vr.de/Quicknavigation/Datenschutz/ unter dem Menüpunkt Informationsschreiben nach DSGVO –Fachdienst FD 31 - Ordnung eingesehen werden. Auf Wunsch kann Ihnen eine Kopie ausgedruckt werden.




(Mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder)

PDF-Formular Ausnahmegenehmigung privates Feuerwerk (Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 1. SprengV)

Nicht gewerblicher Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (Erlaubnis nach § 27 SprengG)

Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (gemäß § 34 Abs. 2 S. 1 1. SprengV)

Anzeige über den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen (§14 SprengG)

Anzeige gewerblichen Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände (Anzeige nach § 23 Abs. 1 S. 1 1. SprengV)