Seiteninhalt

Begriffe

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende Pflege und Betreuung einer pflegebedürftigen Person in einer vollstationären Einrichtung für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Es handelt sich dabei um eine Leistung der Pflegeversicherung oder des Sozialhilfeträgers (§ 42 SGB XI, § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Sie ermöglicht pflegenden Angehörigen eine zeitlich begrenzte Entlastung oder bereitet einen pflegebedürftigen Menschen nach dem Klinikaufenthalt auf die Rückkehr in den eigenen Haushalt vor.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege sowie der sozialen Betreuung. Zusätzliche Kosten, wie Unterkunft und Verpflegung, trägt der/die Pflegebedürftige selbst bzw. es kann ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden. Bei Ihrem Sozialamt erhalten Sie Informationen zum Umfang der Sozialleistungen.

Verhinderungspflege

Ist die private Pflegeperson vorübergehend an der Pflege gehindert (Urlaub/Krankheit), beteiligt sich die Pflegeversicherung an den nachgewiesenen Kosten einer Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr (§ 39 SGB XI).

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege sowie der sozialen Betreuung. Zusätzliche Kosten, wie für Unterkunft und Verpflegung, trägt der/die Pflegebedürftige selbst bzw. es kann ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden. Bei Ihrem Sozialamt erhalten Sie Informationen zum Umfang der Sozialleistungen.

Pflegesachleistungen

Bei der Pflege zu Hause können pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen durch ambulante Pflegedienste oder Einzelpflegekräfte unterstützt werden. Die Pflegekassen zahlen ihren Versicherten für den Einsatz von Pflegediensten und Pflegekräften monatlich so genannte Pflegesachleistungen. Der Pflegedienst oder die Pflegekraft kann Leistungen der Grundpflege, Leistungen im Haushalt und Betreuungsleistungen erbringen.

Wohnumfeldverbesserung

Eine Wohnung oder ein Haus ist in der Regel nicht optimal für eine Pflegesituation geplant und eingerichtet. Zu den typischen Barrieren zählen schmale Türrahmen, hohe Türschwellen, Treppenstufen oder ein zu hoher Einstieg in die Badewanne oder Dusche.

Die Pflegekasse kann für notwendige Wohnraumanpassungen Zuschüsse bis zu 4.000 € pro Maßnahme gewähren. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, kann die Wohngruppe bis zu 16.000 € für eine Wohnraumanpassung erhalten. Voraussetzung ist, dass mit dem Umbau die häusliche Pflege ermöglicht beziehungsweise erleichtert wird oder die selbstständige Lebensführung wiederhergestellt werden kann. Den Zuschuss für eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme müssen Sie vor dem Umbau bei Ihrer Pflegekasse beantragen.

Tagespflege

Den Tag über gepflegt, versorgt und betreut werden, nachmittags wieder in die eigenen vier Wände. So funktioniert die Tagespflege. Pflegebedürftige Seniorinnen und Senioren werden an den Wochentagen in der Zeit von etwa 8 bis 16 Uhr in einer kleineren Gruppe betreut.

In einer Tagespflege-Einrichtung strukturieren verschiedene Beschäftigungsangebote, wie krankengymnastische Übungen, gemeinsame Mahlzeiten, Spiele und Spaziergänge, den Tag und sorgen für eine sinnvolle Tätigkeit. Diese und noch andere Angebote dienen dazu, die Fähigkeiten der Gäste zu erhalten und zu fördern.