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Hilfen zur Pflege

Zusätzlich zu der Beratung im Pflegestützpunkt können Sie sich bei den zuständigen Kolleginnen und Kollegen im Bereich der Hilfe zur Pflege informieren. Aufgegliedert wird dabei die Hilfe in die Bereiche innerhalb und außerhalb von Einrichtungen.

Hilfe außerhalb von Einrichtungen

Einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben Menschen, die wegen Krankheit und Behinderung bei den gewöhnlichen Verrichtungen des Alltages, wie zum Beispiel Körperpflege, An- und Ausziehen oder Einnahme der Mahlzeiten, Hilfe benötigen.

Pflegebedürftige, die pflegeversichert sind, erhalten finanzielle Leistungen und hauswirtschaftliche Hilfe vorrangig von den Pflegekassen. Hilfe zur Pflege vom Sozialamt kommt in Betracht, wenn keine Pflegeversicherung vorliegt oder die Leistungen der Pflegekassen nicht ausreichen.

Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege, Hilfsmittel sowie teilstationäre und vollstationäre Pflege.

Die Hilfe soll vorrangig die Pflege in der eigenen Häuslichkeit unterstützen und die Pflegebereitschaft von Familienangehörigen befördern.

Hilfe innerhalb von Einrichtungen

Kann die Pflege zu Hause nicht mehr abgesichert werden, werden bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Kosten für die Tages- und Nachtpflege, Kurzzeit- und Verhinderungspflege und die Pflege in einem Pflegeheim übernommen.

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind abhängig vom Einkommen und Vermögen des bzw. der Pflegebedürftigen und ihres/seiner Partners/Partnerin. Bei minderjährigen pflegebedürftigen Kindern ist das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen.

Genauere Informationen über die Zuständigkeit erhalten Sie beim Bürgerservice.