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Örtliches Fahrzeugregister - Eintragung

Nr. 99029004060000

Beschreibung

Volltext

Im örtlichen Fahrzeugregister werden alle nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) im Bezirk einer Zulassungsbehörde zugelassene und außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge, denen ein Kennzeichen zugeteilt oder für die ein Kennzeichen beantragt wurde, erfasst. Mit einbezogen sind Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen, sowie Fahrzeuge der Bundespolizei und des Technischen Hilfswerkes (THW). In Mecklenburg-Vorpommern nehmen in ihrem Gebiet die Landräte und (Ober)Bürgermeister der kreisfreien sowie der großen, kreisangehörigen Städte die Aufgaben der Zulassungsbehörden wahr.

Erforderliche Unterlagen

Die Speicherung im örtlichen Fahrzeugregister erfolgt im Rahmen des Zulassungsverfahrens. Für diesen Arbeitsvorgang können Unterlagen erforderlich sein, sofern deren Vorlage als Nachweis von der Zulassungsbehörde verlangt wird. Bitte fragen Sie bei der für Ihren Wohnort bzw. Sitz zuständigen Zulassungsbehörde nach.

Voraussetzungen

Wer die Zuteilung oder die Ausgabe eines Kennzeichens für ein Fahrzeug beantragt, hat der hierfür zuständigen Stelle die zu speichernden Fahrzeug- und Halterdaten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Zur Erfüllung der im Straßenverkehrsgesetz genannten Aufgaben sind, soweit jeweils erforderlich, als Fahrzeugdaten zu speichern, die Daten über Beschaffenheit, Ausrüstung, Identifizierungsmerkmale, Zulassungsmerkmale, Prüfung und Untersuchung einschließlich der durchführenden Stelle und einer Kennung für die Feststellung des für die Durchführung der Prüfung oder Untersuchung Verantwortlichen, Kennzeichnung und Papiere des Fahrzeugs sowie über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse in Bezug auf das Fahrzeug, insbesondere auch über die Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrzeugbesteuerung des Fahrzeugs und die Verwertung oder Nichtentsorgung des Fahrzeugs als Abfall im Inland. Gleiches gilt für die als Halterdaten zu speichernden Daten, wie Daten über denjenigen, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird (Halterdaten), und zwar

a) bei natürlichen Personen:

Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Anschrift; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen entfällt die Speicherung von Geburtsnamen, Ort der Geburt und Geschlecht des Halters,

b) bei juristischen Personen und Behörden:

Name oder Bezeichnung und Anschrift und

c) bei Vereinigungen:

benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und gegebenenfalls Name der Vereinigung.

Fahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, unterliegen zunächst grundsätzlich einem Zulassungsverfahren nach § 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens werden die Halter- und Fahrzeugdaten in das Fahrzeugregister eingespeichert. Vom Zulassungsverfahren ausgenommene Fahrzeuge, wie z. B. Arbeitsmaschinen, einachsige Zugmaschinen, Leicht- und Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle, Leichtkraftfahrzeuge, elektronische Mobilitätshilfen oder bestimmte Anhänger können auf Antrag des Verfügungsberechtigten zugelassen werden.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Eintragung in das örtliche Fahrzeugregister im Rahmen eines Zulassungsverfahrens werden keine Gebühren fällig.

Verfahrensablauf

Das örtliche Fahrzeugregister wird geführt zur Speicherung von Daten

  1. für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
  2. für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
  3. für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts,
  4. für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz, dem Verkehrsleistungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
  5. für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
  6. für Maßnahmen zur Durchführung des Altfahrzeugrechts,
  7. für Maßnahmen zur Durchführung des Infrastrukturabgabenrechts und
  8. für Maßnahmen zur Durchführung der Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit hoch-oder vollautomatisierter Fahrfunktion nach diesem Gesetz oder nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften
  9. für die Erteilung von Auskünften, um
    9.1 Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen,
    9.2 Fahrzeuge eines Halters oder
    9.3 Fahrzeugdaten

festzustellen oder zu bestimmen.

Bearbeitungsdauer

Die Speicherung erfolgt während der Bearbeitung im Zulassungsverfahren innerhalb der Zulassungsbehörde.

Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten.

Hinweise (Besonderheiten)

Über beruflich selbstständige Halter, denen ein Kennzeichen nach § 8 FZV zugeteilt wird, sind die Daten über Beruf oder Gewerbe zu speichern. Die Daten der früheren Halter und die Anzahl der früheren Halter eines Fahrzeugs sind ebenso zu speichern.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

20.08.2018

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern nehmen in ihrem Gebiet die Landräte und (Ober)Bürgermeister der kreisfreien sowie der großen, kreisangehörigen Städte die Aufgaben der Zulassungsbehörde wahr. Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen die der Hauptwohnung, bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.