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Aufenthaltserlaubnis beantragen für Studierende aus Staaten außerhalb der EU und des EWR

Beschreibung

Volltext

Studienbewerber aus bestimmten Ländern können zwar ohne Visum nach Deutschland einreisen, sie benötigen aber für einen länger als drei Monate dauernden Studienaufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis für Studierende. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter der Verfahrensbeschreibung Visum für Studierende beantragen. 

Ausländische Studienbewerber außerhalb der EU/EWR, die mit einem Visum für einen Aufenthalt zum Studium nach Deutschland einreisen müssen vor Ablauf dieses Visums eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums beantragen. Diese Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt und gilt nur für diesen Aufenthaltszweck. Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer müssen Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Die Gültigkeitsdauer und die Auflagen der Aufenthaltserlaubnis hängen vom Zweck des Aufenthalts ab:

Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen

  • Für Intensivsprachkurse können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für höchstens zwölf Monate erhalten.
  • Für studienvorbereitende Maßnahmen (z.B. Besuch eines Sprachkurses oder Studienkollegs, vorbereitende Praktika) erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis für höchstens zwei Jahre.

Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung

  • Die Gültigkeitsdauer beträgt höchstens neun Monate. Innerhalb dieser Frist müssen Sie die Zulassung zum Studium oder die Aufnahme in einen studienvorbereitenden Deutschkurs oder in ein Studienkolleg nachweisen.

Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken

  • Gültigkeitsdauer von ein bis zwei Jahren, wobei die Erlaubnis bei einem positiven Studienverlauf und einer gesicherten Finanzierung jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden kann. Die Verlängerung muss vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt werden.
  • Die Fachrichtung des Studiums steht als Aufenthaltszweck auf der Aufenthaltserlaubnis. Einen Wechsel der Fachrichtung oder des Studienortes müssen Sie daher unverzüglich der Ausländerbehörde mitteilen.
  • Studienbegleitende Praktika in einem Betrieb ändern den Aufenthaltszweck nicht. Sie benötigen aber eine zusätzliche Bewilligung der Ausländerbehörde, die hierfür unter Umständen zunächst die Zustimmung der Agentur für Arbeit einholen muss.

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung über den Aufenthaltszweck (Zulassung zum Sprachkurs oder Studium, Immatrikulationsbescheinigung, Nachweise des Studienfortschrittes),
  • Finanzierungsnachweis (z.B. Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern, Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland, Stipendienvertrag),
  • Nachweis über die Krankenversicherung,
  • Reisepass (gültig mindestens für die Dauer der beantragten Aufenthaltserlaubnis) - bei Schweizer Bürgern genügt ein gültiger Personalausweis,
  • zwei aktuelle Passbilder.

Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde, welche Unterlagen erforderlich sind.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind:

  • Studium an einer
    • staatlichen oder
    • staatlich anerkannten Hochschule (Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Fachhochschule) oder
    • vergleichbaren Ausbildungsstätte (z.B. Berufsakademie, Studienkolleg)
  • Studium als Hauptzweck des Aufenthalts

Dazu zählen sämtliche Ausbildungsphasen:

            Sprachkurs oder Studienkolleg zur Studienvorbereitung

            Sprachprüfung

            auf das Studium vorbereitende Praktika (soweit von der Hochschule empfohlen oder vorgeschrieben)

            Studium (Grundstudium, Hauptstudium, studienbegleitende Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen)

            Aufbau-, Zusatz-, Ergänzungsstudium oder Promotion

            praktische Tätigkeiten im Anschluss an ein Studium (falls sie vorgeschriebener Teil der Ausbildung oder üblich sind)

  • Ihr Lebensunterhalt und die Krankenversicherung in Deutschland sind sichergestellt.
  • Sie erfüllen die Voraussetzungen für den Zugang zu der gewünschten Bildungseinrichtung.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

  • 100 bis 110 Euro (je nach Gültigkeitsdauer),
  • Jugendliche unter 18 Jahren zahlen die Hälfte der Gebühr,
  • Personen, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind von den Gebühren in Ausnahmefällen befreit.

Hinweise (Besonderheiten)

Ausländische Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken dürfen 120 ganze oder 240 halbe Tage zustimmungsfrei neben ihrem Studium arbeiten.

Nach erfolgreicher Beendigung des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken zur Suche eines dem Studium angemessenen Arbeitsplatzes bis zum Höchstzeitraum von 18 Monaten verlängert werden. Während dieses Zeitraumes darf jede Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

19.09.2016

Zuständige Stelle

Ein ggf. erforderliches Visum für Studierende ist bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) Ihres Heimatlandes, in deren Amtsbezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise Ihren Wohnsitz haben, zu beantragen.

Hinweis: Eine Übersicht der deutschen Auslandsvertretungen mit Kontaktadressen und Telefonnummern finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.

Vor Ablauf des Einreisevisums müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Durften Sie ohne Visum einreisen, müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach der Einreise bei der Ausländerbehörde beantragen. Zuständig ist für Sie die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten (je nach Wohnort die Landrätin oder der Landrat des Landkreises beziehungsweise die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt).