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Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb der EU und des EWR - verlängern

Beschreibung

Volltext

Sie müssen Ihre Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig verlängern lassen, wenn Sie Ihr Studium in Deutschland fortsetzen wollen beziehungsweise nach erfolgreichem Abschluss des Studiums eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines dem Studium angemessenen Arbeitsplatzes erstreben. Das gilt für alle ausländischen Staatsangehörigen aus Staaten außerhalb der EU oder des EWR, die in Deutschland studieren.

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung über den Aufenthaltszweck, z.B.:
    • Zulassung zum Sprachkurs oder Studium
    • Immatrikulationsbescheinigung
    • Nachweise des Studienfortschrittes
  • Finanzierungsnachweis, z.B.:
  • Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern
  • Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland
  • Stipendienvertrag
  • Nachweis über die Krankenversicherung
  • Reisepass (gültig mindestens für die Dauer der beantragten Aufenthaltserlaubnis) - bei Schweizer Staatsangehörigen genügt ein gültiger Personalausweis
  • ein aktuelles Passbild ggf.
  • ggf. Nachweis über den erfolgreichen Studienabschluss.

Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde, welche Unterlagen erforderlich sind.

Voraussetzungen

Für die Verlängerung müssen Sie die Voraussetzungen für die Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllen. Zusätzlich dürfen Sie

  • Ihr Studium nicht unangemessen verzögern und
  • die durchschnittliche Studiendauer nicht überschreiten.

Nach erfolgreicher Beendigung des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken zur Suche eines dem Studium angemessenen Arbeitsplatzes bis zu einem Höchstzeitraum von 18 Monaten verlängert werden. Während dieses Zeitraumes darf jede Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

  • 93 bis 96 Euro (je nach Gültigkeitsdauer),
  • Jugendliche unter 18 Jahren zahlen die Hälfte der Gebühr,
  • Personen, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind von den Gebühren in Ausnahmefällen befreit.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

19.09.2016

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten (je nach Wohnort die Landrätin oder der Landrat des Landkreises beziehungsweise die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt).