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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung - verlängern

Nr. 99010019020000

Beschreibung

Volltext

Sie müssen Ihre Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig verlängern lassen, wenn Sie Ihre Ausbildung in Deutschland fortsetzen wollen beziehungsweise nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes erstreben. Das gilt für alle ausländischen Staatsangehörigen aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten, die in Deutschland eine Ausbildung machen.

Rechtsgrundlage(n)

§ 8 Abs 1 i.V.m. §§ 16a ff. AufenthG

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise, über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis
  • Nachweise, dass
    • Sie Ihr Ausbildungsverhältnis aufrechterhalten
    • die konkrete Aussicht besteht, dass der Ausbildungserfolg in angemessener Zeit erreicht werden kann
    • Ihre qualifizierte Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

 Bitte erkundigen Sie sich auch bei der zuständigen Ausländerbehörde, welche Unterlagen erforderlich sind.

Voraussetzungen

Für die Verlängerung müssen Sie die gleichen Voraussetzungen wie für die Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllen.

Zusätzlich muss

  • Ihr Ausbildungsverhältnis aufrechterhalten werden und
  • die konkrete Aussicht bestehen, dass der Ausbildungserfolg in angemessener Zeit erreicht werden kann.

Nach erfolgreicher Beendigung der qualifizierten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines der qualifizierten Berufsausbildung angemessenen Arbeitsplatzes bis zu einem Jahr verlängert werden. Während dieses Zeitraumes darf jede Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Höhe der Gebühr hängt von der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ab:

  • bis zu drei Monate: 96 Euro,
  • über drei Monate: 93 Euro.

Hinweis: Nur in Ausnahmefällen können Sie von den Gebühren befreit werden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

19.09.2016

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten (je nach Wohnort die Landrätin oder der Landrat des Landkreises beziehungsweise die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt).