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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung beantragen

Nr. 99010001001009

Beschreibung

Volltext

Sie besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten in Deutschland arbeiten? Dann benötigen Sie

  • eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung und zuvor
  • in den meisten Fällen ein nationales Visum zur Einreise nach Deutschland.

Ausnahme: Staatsangehörige der EU-Staaten haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie können im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit eine selbständige Tätigkeit oder Beschäftigung in Deutschland ausüben. Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie für Staatsangehörige der Schweiz.

Tipp: Ausführliche Informationen zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland finden Sie im "Merkblatt zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer" der Bundesagentur für Arbeit.

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung ist befristet. Sie können sie auf Antrag verlängern lassen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  • Nachweis, dass Sie die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Arbeitsmigration erfüllen
  • Nachweis des Arbeitsplatzes oder Arbeitsplatzangebotes
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen.

Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen erforderlich sind.

Voraussetzungen

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

  • Sie die Pass- und Visumpflicht erfüllen,
  • der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist,
  • kein Ausweisungsgrund vorliegt und
  • Ihr Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.

Außerdem müssen Sie

  • die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Arbeitsmigration erfüllen und
  • einen Arbeitsplatz oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot haben.

Voraussetzung ist auch, dass die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat, sofern durch Verordnung nichts anderes geregelt ist.

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Höhe der Gebühr hängt von der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ab:

  • bis zu einem Jahr: 100 Euro,
  • über ein Jahr: 110 Euro.

Bei einer Verlängerung für einen weiteren Aufenthalt gilt:

  • Verlängerung bis zu drei Monaten: 96 Euro,
  • Verlängerung von mehr als drei Monaten: 93 Euro.

Hinweis: Eine Gebührenbefreiung gibt es nur in Ausnahmefällen.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels schriftlich nach der Einreise und vor Ablauf der Geltungsdauer des Visums bei der Ausländerbehörde stellen.

Sollte die Beschäftigung die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraussetzen, wird diese von der Ausländerbehörde in einem verwaltungsinternen Verfahren eingeholt.

Hinweise (Besonderheiten)

  • Hochqualifizierten kann in besonderen Fällen unmittelbar nach der Einreise eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
  • Ausländer, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben wollen, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
  • Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau und noch nicht volljährige Kinder haben ein Recht auf Familiennachzug. Sie dürfen ebenfalls eine Erwerbstätigkeit ausüben

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

19.09.2016

Zuständige Stelle

Ein ggf. erforderliches nationales Visum ist bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) Ihres Heimatlandes, in deren Amtsbezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise Ihren Wohnsitz haben, zu beantragen.

Hinweis: Eine Übersicht der deutschen Auslandsvertretungen mit Kontaktadressen und Telefonnummern finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes

Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland beteiligt die zuständige Ausländerbehörde. Im Visumverfahren müssen Sie Angaben über Ihre Arbeitsstelle im Bundesgebiet machen. So kann die Behörde prüfen, ob die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen muss.

Vor Ablauf des Einreisevisums müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Durften Sie ohne Visum einreisen, müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach der Einreise bei der Ausländerbehörde beantragen. Zuständig ist für Sie die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten (je nach Wohnort die Landrätin oder der Landrat des Landkreises beziehungsweise die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt).