Bildung und Teilhabe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene beantragen
Nr. 99107032000000Beschreibung
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Ziel des Bildungspaketes ist es, Kindern aus finanziell schwachen Familien die notwendigen Bildungs- und Teilhabeangebote nicht vorzuenthalten. Als Berechtigte Person bzw. als Eltern haben Sie die Möglichkeit, hierfür vom Staat eine finanzielle Förderung zu beantragen.
Volltext
Ziel des Bildungspaketes ist es, Kindern aus finanziell schwachen Familien die notwendigen Bildungs- und Teilhabeangebote nicht vorzuenthalten. Als Berechtigte Person bzw. als Eltern haben Sie die Möglichkeit, hierfür vom Staat eine finanzielle Förderung zu beantragen. Die Förderung betrifft folgende Bereiche:
Bis maximal zum 18. Lebensjahr:
- Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, z. B. im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich bis zu EUR 10,00 gefördert.
Bis max. zum 25. Lebensjahr:
- Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird mit EUR 100,00 jährlich (EUR 70,00 für das erste, EUR 30,00 für das zweite Schulhalbjahr) gefördert.
- Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
- Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
- Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
- Zuschüsse für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt. Der Eigenanteil beträgt EUR 1,00 pro Tag.
- Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen (Eigenanteil, soweit die Fahrkarte auch außerhalb der Schülerbeförderung einsetzbar ist).
In der Regel ist die Schülerbeförderung durch die Träger der Schülerbeförderung abgedeckt. Eine Übernahme der erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen als Leistung des Bildungs- und Teilhabepaketes wird nachrangig gewährt.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Vorpommern-Rügen
Gesetzesänderung ab 01.08.2019:
Durch die BuT-Leistungen soll das menschenwürdige Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen sowie von Schülern im Bereich der gesellschaftlichen Teilhabe und Bildungsteilhabe sichergestellt werden.
Folgende Leistungen werden gefördert:
- Schulausflüge und Klassenfahrten: Die tatsächlichen Kosten für die Teilnahme an eintägigen Ausflügen von Schule, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden erstattet. Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
- Persönlicher Schulbedarf: Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird mit insgesamt 150,00 EUR jährlich in zwei Raten gefördert; zu Beginn des Schuljahres 100 Euro (Erhöhung ab August 2019, vorher 70 Euro) und im Februar 50 Euro (Erhöhung ab Februar 2020, vorher 30 Euro).
- Schülerbeförderung: Es werden die tatsächlichen Kosten für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs (Schülermonatskarte) erstattet, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Die Eigenleistung von 5 EUR monatlich entfällt ab dem 01.08.2019.
- Lernförderung: Für eine angemessene Lernförderung werden die Kosten übernommen, wenn die Förderung geeignet und erforderlich ist, die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Voraussetzung ist, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.
- Mittagessen in der Schule, der Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege: Die Mehraufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden übernommen. Der Eigenanteil von einem Euro pro Tag entfällt ab dem 01.08.2019.
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben monatlich ein Budget in Höhe von 15 Euro bereitgestellt (Erhöhung ab August 2019, vorher 10 Euro monatlich), das zum Beispiel für eine Mitgliedschaft im Sportverein oder für die Musikschule eingesetzt werden kann.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- gegebenenfalls Angabe der Kindergeldnummer
- Nachweis der Bedürftigkeit, z. B. durch Bescheid über:
- Kinderzuschlag
- Wohngeld
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
- soweit erforderlich Bescheinigungen der Schule
Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.
Spezielle Hinweise für - Landkreis Vorpommern-Rügen
Anträge zum Bildungs- und Teilhabepaket können schnell und unkompliziert im Landkreis Vorpommern-Rügen per E-Mail gestellt werden. Das elektronisch ausfüllbare Antragsformular finden Sie hier oder auf unserer Internetseite www.lk-vr.de.
Das Formular kann am Handy, Laptop oder PC ausgefüllt werden und ohne Unterschrift an but@lk-vr.de oder eines der Regionalpostfächer
- Stralsund: but-hst@lk-vr.de
- Rügen: but-rueg@lk-vr.de
- Ribnitz-Damgarten: but-rdg@lk-vr.de
- Grimmen: but-gmn@lk-vr.de
gemailt werden.
Zusätzliche Technik, wie Drucker oder Scanner wird nicht benötigt. Auch für die Einreichung von Hauptleistungsbescheiden, wie dem Wohngeldbescheid, Quittungen und diversen anderen Unterlagen können diese E-Mail-Postfächer genutzt werden.
Bitte beachten Sie, dass der Antrag für die Lernförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets im Orginal mit Unterschrift vorliegen muss.
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis 25 Jahren, die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken können und die deshalb einen Anspruch auf
- Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder
- Sozialhilfe
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
haben oder deren Familien
- Kinderzuschlag oder
- Wohngeld
beziehen.
Altersobergrenze für Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit: 18 Jahre.
Die Altersgrenze gilt nur für Bildungs- und Teilhabe-Leistungen nach dem SGB II, für Leistungen nach dem SGB XII oder Asylbewerberleistungsgesetz gibt es keine Altersgrenze.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie auf Antrag. Erkundigen Sie sich möglichst vorab bei der zuständigen Stelle, wie Sie Leistungen aus dem Bildungspaket am einfachsten beantragen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen auf Wunsch auch bei der Antragstellung. Füllen Sie die benötigten Vordrucke aus, unterschreiben Sie den Antrag und stellen Sie die notwendigen Nachweise zusammen. Senden Sie die vollständigen Antragsunterlagen mit der Post an die zuständige Stelle oder geben Sie diese persönlich dort ab. Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und welche Angebote Ihr Kind wahrnehmen kann.
Fristen
Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.
Formulare
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stelle
Die Leistungsgewährung erfolgt bei der jeweils zuständigen Stelle. Dies ist in der Regel:
- für die Leistungsberechtigten nach dem SGB II das jeweils zuständige Jobcenter,
- für die Leistungsberechtigten nach dem SGB XII der örtlich zuständige Träger der Sozialhilfe,
- für die Kinderzuschlags- und Wohngeldberechtigten die jeweils örtlich zuständige Wohngeldstelle,
- für die Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die jeweils zuständige Leistungsbehörde (u. a. Sozialamt)