Seiteninhalt

Was erledige ich wo?

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Blindengeld Gewährung

Nr. 99107030080000

Beschreibung

Volltext

Für Mecklenburg-Vorpommern gilt das Landesblindengeldgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBlGG M-V). Danach erhalten blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben, zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen Landesblindengeld. Darüber hinaus können gemäß § 1 Absatz 2 LBlGG M-V i. V. m. der EU-Verordnung Nr. 883/2004 in bestimmten Fällen auch Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die in Mecklenburg-Vorpommern beschäftigt oder selbständig tätig sind, hier aber nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Landesblindengeld erhalten.

Für blinde Menschen ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die in der Häuslichkeit leben, beträgt der Anspruch 430,00 Euro. Haben sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, beträgt der Anspruch 273,05 Euro.

Hochgradig sehbehinderte Menschen, die in der Häuslichkeit leben, haben einen Anspruch auf 107,50 Euro ab Vollendung des 18. Lebensjahres und 68,26 Euro vor Vollendung des 18. Lebensjahres.

Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung verringert sich das Landesblindengeld. Auch die stationäre Versorgung (z.B. im Pflegeheim oder im Internat) kann zu einem geringeren Anspruch auf Landesblindengeld führen.

Rechtsgrundlage(n)

Die Rechtsgrundlagen finden Sie hier:

Erforderliche Unterlagen

Unter Beachtung der (sozial)datenschutzrechtlichen Bestimmungen:

  • Antrag auf Landesblindengeld
  • Feststellungsbescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern mit den Merkzeichen Bl (bei Blindheit) oder HS (bei hochgradiger Sehbehinderung) als Nachweis über die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit
  • wenn Pflegeleistungen gewährt werden, Bescheid der Pflegekasse über den Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung
  • Nachweis über den Bezug von anderen Leistungen (z.B. Leistungen der Unfallversicherung oder des Bundesversorgungsgesetzes), die ebenfalls aufgrund der Sehbehinderung gezahlt werden
  • bei Heimaufenthalt eine Kopie des Heimvertrag und
  • ggf. Nachweis über den Bezug von Sozialhilfe

Voraussetzungen

Anspruch auf Landesblindengeld haben gemäß § 1 Absatz Landesblindengeldgesetz:

  • blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, die
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben

Ausnahme: § 1 Absatz 2 LBlGG M-V i. V. m. der EU-Verordnung Nr. 883/2004

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Kosten fallen nicht an.

Verfahrensablauf

Die Anträge auf Landesblindengeld können bei den Sozialämtern der Landkreise und kreisfreien Städte gestellt werden. Die Leistungsgewährung erfolgt ebenfalls von dort.

Fristen

Der Anspruch auf Landesblindengeld entsteht mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen (Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung) erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Antragsmonat.

Formulare

Anträge auf Landesblindengeld erhält man direkt bei den Sozialämtern der Landkreise oder der kreisfreien Städte.

Spezielle Hinweise für - Landkreis Vorpommern-Rügen

Den Antrag erhalten Sie je nach Wunsch per Post / E-Mail über den Telefonservice (03831 357-1000) oder persönlich an unseren vier Standorten des Bürgerservices:

  • Carl-Heydemann-Ring 67, 18437 Stralsund
  • Bahnhofstraße 12/13, 18507 Grimmen
  • Scheunenweg 10, 18311 Ribnitz-Damgarten
  • Störtebekerstraße 30, 18528 Bergen auf Rügen

Antrag auf Gewährung des Blindengeldes nach dem Landesblindengeldgesetz M-V (LBlGG M-V)

Merkblatt zum Antrag auf Landesblindengeld

Informationsblatt zur Erhebung personenbezogener Daten im Bereich SGB XII und Landesblindengeldgesetz

Weiterführende Informationen

finden Sie hier:

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern.

Fachlich freigegeben am

05.09.2018

Zuständige Stelle

Sozialämter der Landkreise und kreisfreien Städte