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Führerschein - Entzug der Fahrerlaubnis

Nr. 99108049052000

Beschreibung

Teaser

Eine erteilte Fahrerlaubnis kann bei fehlender Eignung, Verkehrsverstößen, Alkohol- oder Drogendelikten durch die Fahrerlaubnisbehörde oder durch das Strafgericht wieder entzogen werden.

Volltext

Eine erteilte Fahrerlaubnis kann bei fehlender Eignung, Verkehrsverstößen, Alkohol- oder Drogendelikten durch die Fahrerlaubnisbehörde oder durch das Strafgericht wieder entzogen werden. Der verwaltungsbehördliche Entzug dient dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern/Kraftfahrerinnen. Erweist sich die Betroffene/der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, muss ihr/ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden. Der strafrechtliche Entzug ist eine Maßregelung zur Sicherung und Besserung, keine Nebenstrafe und erfolgt durch Strafbefehl oder Urteil nach einer Straftat, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs begangen worden ist.

Rechtsgrundlage(n)

§ 46 Absatz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Erforderliche Unterlagen

Der Betroffenen/dem Betroffenen wurde von einer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde das Recht erteilt, Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu führen. Der Fahrerlaubnisbehörde werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist (§ 46 Abs. 3 FeV). Tatsachen können in der Regel sein:

  • die im beim Kraftfahrt-Bundesamt geführten Verkehrszentralregister (ab 1.5.2014: Fahreignungsregister) nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und nach ihren Folgen mit Punkten bewertet werden.
  • ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV)
  • medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3 FeV)
  • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 FeV)
  • durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr festgestellte Tatsachen, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers für eine Fahrerlaubnis begründen (§ 18 Abs. 3 FeV)
  • Feststellen einer rechtswidrigen und vorwerfbaren Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht

Voraussetzungen

Eine Nichteignung liegt insbesondere vor, wenn geistige oder körperliche Erkrankungen (Anlage 4 zur FeV), nicht behebbare Sehschwächen (Anlage 6 zur FeV) oder Mängel nach der Anlage 5 zur FeV vorliegen, die weder durch Auflagen noch Beschränkungen ausgeglichen werden können; ferner bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze. Außerdem ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn die Betroffene/der Betroffene nicht mehr befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, Anordnungen der Fahrerlaubnisbehörde zur Teilnahme an Aufbauseminaren (ab 1.5.2014: Fahreignungsseminaren) missachtet oder 18 Punkte im Verkehrszentralregister (ab 1.5.2014: 8 Punkte im Fahreignungsregister) erreicht hat.

Verfahrensablauf

Mit Zugang des rechtsgestaltenden und belastenden Verwaltungsakts an die Betroffene/den Betroffenen wird die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde wirksam und zu diesem Zeitpunkt erlischt die Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 2 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 6 FeV). Mit der Rechtskraft des Urteil zieht das Gericht den von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerschein ein (§ 69 Abs. 3 StGB).

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

21.03.2014

Zuständige Stelle

Fahrerlaubnisbehörden sind die Landräte, (Ober-)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte. Örtlich zuständig ist die die Behörde des Ortes, in dem die Betroffene/der Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat; mangels eines solchen die Behörde des Aufenthaltsortes.

Es ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Straftat begangen worden ist. Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat. Mangels eines solchen ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zur Bestimmung des Gerichtsstand heranzuziehen. Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.