Liegenschaftsbuch Auszug
Nr. 99012005033000Das Liegenschaftsbuch beinhaltet sachliche Informationen zum Flurstück (z. B. Flurstücksnummer, Größe des Flurstücks, Nutzungsarten, ...) und persönliche Daten (Eigentümer des Flurstücks, ...). Man kann Flurstücksnachweise mit und ohne Bodenschätzungsangaben, Flurstücks- und Eigentümernachweise mit und ohne Bodenschätzungsangaben, Grundstücksnachweise und Bestandsnachweise beantragen oder zum Teil über die GeoShops der Landkreise und kreisfreien Städte erwerben.
Verlinkungen auf die Produkte der kommunalen GeoShops (Landkreise, kreisfreie Städte) findet man bei Aufruf des Geoportals des Landes unter:
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
ggf. Vollmacht
Voraussetzungen
Das Liegenschaftsbuch enthält u. a. Daten mit Personenbezug. Das berechtigte Interesse zur Herausgabe dieser Daten (z. B. beim Eigentümernachweis) ist vom Antragsteller glaubhaft darzulegen.
Kosten
Für die Bereitstellung von Auszügen aus dem Liegenschaftsbuch werden Gebühren nach der jeweils geltenden Kostenverordnung für Amtshandlungen im amtlichen Vermessungswesen (VermKostVO M-V) erhoben.
Verfahrensablauf
Antragstellung (persönlich oder über Formular per E-Mail oder Post), Erstellen der Auszüge, Versand von Produkt und Gebührenbescheid. Alternativ über den GeoShop. Hier steht das Produkt/Dokument nach Abwicklung des Zahlungsvorganges als Download im Format PDF zur Verfügung.
Bearbeitungsdauer
übliche Postzustellungsdauer bzw. sofort (persönlich, E-Mail)
Fristen
keine
Formulare
formlos
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen finden sie auf den nachstehenden Webseiten:
Hinweise
Eine Vervielfältigung, Weiterverarbeitung, Umwandlung, Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung bedarf gemäß § 34 GeoVermG M-V der Zustimmung der zuständigen Vermessungs- und Geoinformationsbehörde.
Zuständige Stelle
Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch dürfen nur von den unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte sowie den am automatisierten Abrufverfahren teilnehmenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI), der Landgesellschaft M-V mbH sowie den Gemeinden und Landkreisen hergestellt, erteilt und vervielfältigt werden.
Fachlich freigegeben durch
Landesamt für innere Verwaltung, Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen
Fachlich freigegeben am
Kurztext
- sachliche Informationen zum Flurstück (z. B. Flurstücksnummer, Größe des Flurstücks, Nutzungsarten, ...)
- persönliche Daten (Eigentümer des Flurstücks, ...)
- Flurstücksnachweise mit / ohne Bodenschätzungsangaben
- Flurstücks- und Eigentümernachweise mit / ohne Bodenschätzungsangaben
- Grundstücksnachweise
- Bestandsnachweise
- Berechtigtes Interesse für Daten mit Personenbezug erforderlich
- Antrag erforderlich
- Kostenpflicht
- Vervielfältigung, Weiterverarbeitung, Umwandlung, Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung bedarf gemäß § 34 GeoVermG M-V der Zustimmung der zuständigen Vermessungs- und Geoinformationsbehörde
- Zuständig:
- untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte
- am automatisierten Abrufverfahren teilnehmende Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI)
- Landgesellschaft M-V mbH
- Gemeinden und Landkreise
Teaser
Das Liegenschaftsbuch beinhaltet sachliche Informationen zum Flurstück (z. B. Flurstücksnummer, Größe des Flurstücks, Nutzungsarten, ...) und persönliche Daten (Eigentümer des Flurstücks, ...).