Zoo - Genehmigung
Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden.
Nicht als Zoo gelten
- Zirkusse,
- Tierhandlungen,
- Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf heimischen Arten von Schalenwild,
- Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.
Die Errichtung, Erweiterung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Zoos sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird für bestimmte Anlagen und bestimmte Betreiber erteilt und legt für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl fest.
Die Genehmigung nach dem Bundesnaturschutzgesetz schließt die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes ein. Sie ergeht ferner gemeinsam mit folgenden anlagenbezogenen Entscheidungen:
- der Baugenehmigung,
- sonstigen naturschutzrechtlichen Entscheidungen , soweit sie nicht durch Behörden des Bundes zu treffen sind,
- sonstigen tierschutzrechtlichen und tierseuchendrechtlichen Entscheidungen sowie
- der Entscheidung über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes.
Rechtsgrundlagen
§ 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
§ 23 Absatz 2 und § 6 Naturschutzausführungsgesetz (NatSchAG M-V)
Erforderliche Unterlagen
Spezielle Hinweise für den Landkreis Vorpommern-Rügen
Einreichung der Unterlagen in dreifacher Ausfertigung
Antrag auf Erteilung einer Zoogenehmigung nach § 42 BnatSchG
Zur Antragstellung sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
- Karten und Übersichten
- Übersichtsplan der Tiergehege
- Einzelgehegepläne des umzubauenden bzw. neu zu errichtenden Geheges
- Darstellung relevanter Nebenanlagen wie
- Futteranlage
- Lager für Exkremente und Kadaver
- Lager für Einstreu
- Quarantänestationen/Krankenquartiere/Winterquartiere
- Aufzuchtbereiche
- Vorliegende Dokumente für vorhandene Anlagen (Tiergehege und Nebenanlagen) u. a.
- Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
- Genehmigung nach § 38 Landesnaturschutzgesetz
- Baugenehmigung
- Beschreibung der Gehege (Anlagen- und Betriebsbeschreibung)
- Übersicht der Tierarten, die gehalten werden (genaue Artenbezeichung, Anzahl männlicher/weiblicher Tiere)
- Angaben zur verhaltensgerechten Unterbringung der Tiere (u. a. Größe des Geheges, Gestaltung des Geheges, Zahl der zu haltenden Tiere, bezogen auf ein artspezifisches Sozialverhalten)
- Angaben zur artegrechten Ernährung ud Pflege der Tiere einschließlich vorbeugende Maßnahen gegen Tierseuchen
- Angaben zum Umgang mit geschützen Arten (Bestandsdokumentation und Kennzeichnungsform, Freistellung von der Bestandsanzeigepflicht)
- Angaben zur Verwertung anfallender Exkremente und Kadaver
- Maßnahmen, die dem Entweichen von Tieren vorbeugen
- Schädlingsbekämpfungsplan
- Angaben zur tierärztlichen Betreuung
- Begrünungsplan der Gehege
- Angaben zur Vermarktung und Verwertung der Tiere
- Angaben zum Arbeitnehmerschutz
- Unterlagen zu Sicherheitseinrichtungen des Tiergeheges
- Nachweis, dass der Betreiber des Zoos/Tiergeheges die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt
- Nachweis über die Beteiligung an der Erhaltungszuchten bedrohter Tierarten
Voraussetzungen
Spezielle Hinweise für den Landkreis Vorpommern-Rügen
Siehe einzureichende Unterlagen.
Kosten
Nach der Naturschutzkostenverordnung werden Gebühren zwischen 100,00 und 5000,00 Euro erhoben
Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise für den Landkreis Vorpommern-Rügen
Prüfung der Unterlagen durch: Untere Naturschutz Behörde (UNB), Veterinäramt, Ordnungsamt, Erteilung Genehmigung durch UNB
Bearbeitungsdauer
Spezielle Hinweise für den Landkreis Vorpommern-Rügen
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Fristen
Spezielle Hinweise für den Landkreis Vorpommern-Rügen
Antragsfrist: 3 Monate
Bemerkungen
Dieser Text wurde freigegeben vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern am 21.07.2011.
Zuständige Stelle
Die Genehmigung erfolgt durch die zuständige Naturschutzbehörde.
In Mecklenburg-Vorpommern sind die örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörden für die Erteilung / Änderung einer Zoo-Genehmigung zuständig.