Jagdschein - Erteilung
Der Jagdschein wird von unteren Jagdbehörde ausgestellt, wenn der Antragsteller folgende Bedingungen erfüllt:
- Bestandene Jägerprüfung. Die genaue Regelung der Jägerprüfung obliegt in Deutschland den Bundesländern, vgl. § 15 JagdG M-V. Die Jägerprüfung schließt mit einer komplexen, dreiteiligen, staatlichen Prüfung ab.
- Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung (mindestens 50.000 ¤ für Sachschäden und mindestens 500.000 ¤ für Personenschäden)
- persönliche Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz (WaffG), die unter anderem ein einwandfreies Führungszeugnis voraussetzt
- Mindestalter 18 Jahre, mit frühestens 16 Jahren kann der mit Einschränkungen verbundene Jugendjagdschein von der unteren Jagdbehörde erteilt werden.
Rechtsgrundlagen
§§ 15 – 18 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
Landesjagdgesetz
Erforderliche Unterlagen
- Lichtbild
- Nachweis über das Bestehen der Jägerprüfung (Zeugnis)
- bei Ersterteilung Jagdhaftpflichtversicherungsnachweis (gem. § 15 Abs. 1 LJagdG i.v.m. § 17 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG)
- Pacht- oder entgeltlicher Erlaubnisvertrag (gem. § 15 Abs. 2 Satz 4 LJagdG)
Voraussetzungen
gemäß gesetzlicher Bestimmungen
Kosten
- abhängig von der jeweiligen Leistung
- gemäß Gebührenverordnung für Amtshandlungen im Bereich des Jagdwesens
Spezielle Hinweise für den Landkreis Vorpommern-Rügen
Art |
Kosten |
Jagdscheingebühr |
Jagdabgabe |
1-Jahres-Jagdschein |
95,50 ¤ |
70,00¤ |
25,50¤ |
2-Jahres-Jagdschein |
121,00 ¤ |
70,00¤ |
51,00¤ |
3-Jahres-Jagdschein |
146,50 ¤ |
70,00¤ |
76,50¤ |
Verfahrensablauf
formloses Antragsverfahren
Bearbeitungsdauer
abhängig vom Umfang der Leistung/des Antrags
Fristen
keine
Formulare
keine offiziellen Vordrucke, aber die zuständigen unteren Jagdbehörden verwenden oftmals eigens erstellte Vordrucke
Zuständige Stelle
Untere Jagdbehörden
Ansprechpunkt
Untere Jagdbehörden
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
Teaser
Der Jagdschein wird von unteren Jagdbehörde ausgestellt.