Lebensmittelhygiene - Registrierung von Lebensmittelbetrieben
Unternehmer, die Lebensmittel herstellen, verarbeiten oder in Verkehr bringen, müssen sich registrieren lassen. Der Lebensmittelunternehmer ist für die Registrierung selbst verantwortlich.
Der Unternehmer muss dafür Sorge tragen, dass alle seiner Kontrolle unterstehenden Betriebsstätten bei der zuständigen Behörde eingetragen sind. Darüber hinaus müssen der zuständigen Behörde alle Veränderungen mitgeteilt werden.
Der Registrierungspflicht unterliegen nicht nur Betriebe, die Lebensmittel entgeltlich abgeben, sondern auch diejenigen, die Lebensmittel unentgeltlich verteilen, wie z. B. die Tafeln und Betriebe, die eine Maklertätigkeit ausüben.
Veranstalter von Vereinsfesten oder ähnlichen Veranstaltungen unterliegen dieser Registrierungspflicht nicht.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
Formloser Antrag - Registrierung von Lebensmittelbetrieben
Spezielle Hinweise für den Landkreis Vorpommern-Rügen
Anmeldung, Änderung und Abmeldung von Lebensmittelunternehmen.
Kosten
Spezielle Hinweise für den Landkreis Vorpommern-Rügen
Es fallen keine Kosten an.
Fristen
Die Registrierung muss spätestens mit Aufnahme des Betriebes erfolgen.
Formulare
Spezielle Hinweise für den Landkreis Vorpommern-Rügen
Hinweise
Lebensmittelbetriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs (wie Fleisch, lebende Muscheln, Fischereierzeugnisse, Rohmilch sowie Milcherzeugnisse) verarbeiten oder vertreiben, benötigen eine Zulassung (Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs).
Bemerkungen
Der Text wurde freigegeben vom Minsterium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern am 01.06.2011.
Zuständige Stelle
In Mecklenburg-Vorpommern sind die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte für die Registrierung zuständig. Die Registrierung erfolgt formlos. Für die Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel tierischen Ursprungs (wie Fleisch, lebende Muscheln, Fischereierzeugnisse, Rohmilch sowie Milcherzeugnisse) verarbeiten oder vertreiben (Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tiersichen Ursprungs) ist das Minsterium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz zuständig.