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Europäischer Feuerwaffenpass

Rechtsgrundlagen:

  • § 32 WaffG - Mitnahme von Schusswaffen oder Munition)
  • § 33 AWaff – Europäischer Feuerwaffenpass

Allgemeine Information:
Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist neben Ausnahmen grundsätzlich eine Erlaubnis erforderlich.

Wollen Sie auf Reisen in und durch

  •  Staaten der Europäischen Union (EU) oder
  • weitere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (sog. Schengenstaaten wie z. B. Island, Norwegen und die Schweiz)

Waffen mitnehmen - beispielsweise zu einem Schießwettbewerb? Dazu benötigen Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass.

In einigen Staaten ist vor der Einreise zusätzlich eine vorherige Zustimmung der jeweils zuständigen Stelle des Staates, in den Sie einreisen möchten, erforderlich. Sie kann in den Feuerwaffenpass eingetragen werden.

Für Jägerinnen und Jäger sowie Sportschützinnen und Sportschützen gelten in einigen Mitgliedstaaten gewisse Erleichterungen.

Tipp: Erkundigen Sie sich daher vor Reiseantritt über die genauen Bedingungen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Auslandsvertretung des jeweiligen Staates (Botschaft oder Generalkonsulat).


Voraussetzungen:
Voraussetzungen für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse (§ 4 Abs. 1 WaffG)

  • Ein Europäischer Feuerwaffenpass kann nur für Schusswaffen ausgestellt werden, die Sie berechtigt besitzen.
  • Vollendung des 18. Lebensjahre (§ 4 Abs. 1 WaffG)
  • erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG)
  • persönliche Eignung (§ 6 WaffG)


Erforderliche Unterlagen:

  • Antrag auf Europäischen Feuerwaffenpass
  • waffen-/jagdrechtliche Erlaubnisse (Waffenbesitzkarte/n, Jagdschein)
  • Ausweisdokument
  • Passbild


Verfahrensablauf:
Der Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses wird von der Waffenbehörde entgegengenommen. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis vorliegen.
Ist dies der Fall, stellt die Waffenbehörde den Europäischen Feuerwaffenpass aus und sendet diesen zu. Alternativ kann die Erlaubnis auch in der Waffenbehörde abgeholt werden.

Kosten:
Kostenverordnung Innenministerium - IM KostVO-Tarifstelle 9