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30.07.2018

Ist ein eigener Brunnen sinnvoll für die Gartenbewässerung?

Wenn es wochenlang nicht regnet und auch aufgefangenes Regenwasser verbraucht ist, denkt manch Grundstücksbesitzer an einen eigenen Brunnen.

Es kann soviel Wasser entnommen werden, wie gebraucht wird und es kostet nichts….

Aber Vorsicht: Sowohl eine Brunnenbohrung oder der Bau eines Schachtbrunnens als auch die Entnahme von Grundwasser sind wasserrechtliche Tatbestände, die bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen sind. Die Behörde beurteilt den Standort und kann das Vorhaben auch versagen. Ein entsprechendes Formular steht als Download im Internet unter https://www.lk-vr.de/Kreisverwaltung/Wasserwirtschaft zur Verfügung.

Der Bau eines Brunnens, ob in einem Wasserschutzgebiet oder außerhalb, stellt immer einen Eingriff in die Erdoberfläche dar, der ein möglicher Eintrittspfad für „Schadstoffe“ ist und den allgemeinen Grundwasserschutz  mindert.

In einem Schutzgebiet ist der Bau eines Brunnes nicht zulässig. Die Geschütztheit des Grundwassers wird gemindert und die Beschaffenheit des für die Trinkwasserversorgung genutzten Grundwassers kann sich verschlechtern.

Jeder Grundstückseigentümer sollte genau überlegen, wieviel Wasser tatsächlich für das Gießen im Garten benötigt wird.

  • Vorrangig sollte Regenwasser aufgefangen und sinnvoll verwertet werden.
  • Als weitere Möglichkeit sollten die Konditionen eines Gartenwasserzählers beim zuständigen Wasserversorger erfragt werden.
  • Erst dann sollte die Wirtschaftlichkeit eines Brunnenbaus betrachtet werden.

Als Orientierung gilt: bei Grundstücken, die kleiner als 1.000 m² groß und auch bebaut und befestigt sind, bleibt nicht so viel zu bewässernde Fläche, dass die Investition einer Brunnenbohrung einschl. der erforderlichen wasserrechtlicher Zulassung effizient ist.

Im Übrigen gelten „illegale“ Entnahmen aus dem Grundwasser ohne die erforderliche wasserrechtliche Zulassung als Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Ebenso kann auch der Rückbau eines Brunnens verfügt werden.