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25.11.2021

Hinweise zur aktuellen Corona-LVO M-V für Träger und Teilnehmer*innen

Die aktuelle Corona-LVO M-V ist am 25.11.2021 in Kraft getreten und gilt zunächst bis zum 22.12.2021.

Die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen von Bildungsträgern, Beschäftigungsgesellschaften oder sonstigen Dienstleistern bleiben in Präsenz unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Der Personenkreis bei Zusammenkünften soll möglichst konstant gehalten werden: § 1 Abs. 1 Corona-Landes-VO M-V.
  • Ein Mindestabstand von 1,5 m ist einzuhalten: § 1b Abs. 1 sowie Anlage 37 Corona-Landes-VO M-V
  • In geschlossenen Räumen sind grundsätzlich eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Atemschutzmaske (FFP2-Maske) zu tragen: § 1b Abs. 2 sowie Anlage 37 Corona-Landes-VO M-V
  • Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen - Anlage 37 der Corona-Landes-VO M-V
  • Es können begleitete Selbsttests bei Beschäftigungs- und Bildungsträgern durchgeführt werden. Das genaue Verfahren regelt § 1a Abs. 5 Corona-Landes-VO M-V. Auf Wunsch des Getesteten ist ein Nachweis auszustellen.
  • Das Testergebnis von Schnell- und Selbsttests muss tagaktuell sein, ein PCR-Test darf bis zu 48 Stunden alt sein – siehe § 1a Abs. 7 Corona-Landes-VO M-V

Weitergehende Regelungen für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen in den Stufen 3 und 4 sind:

Stufe 3: orange

  • Kann der Mindestabstand von 1,5 m auch im Außenbereich nicht eingehalten werden, ist auch hier eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Atemschutzmaske (FFP2-Maske) zu tragen: § 1b Abs. 4 Corona-Landes-VO M-V
  • Für Maßnahmen im Innenbereich gilt das 2G-Erfordernis, sie dürfen mithin allein von geimpften oder genesenen Personen besucht werden. Für diese Teilnehmer*innen wird 2G+ dringend empfohlen: § 1e Abs. 3 Corona-Landes-VO M-V

Stufe 4: rot

  • Kann der Mindestabstand von 1,5 m auch im Außenbereich nicht eingehalten werden, ist auch hier eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Atemschutzmaske (FFP2-Maske) zu tragen: § 1b Abs. 4 Corona-Landes-VO M-V
  • Für Maßnahmen im Innenbereich gilt sodann ausschließlich ein tägliches 2G+ Erfordernis: § 1f Abs. 4 Corona-Landes-VO M-V

Weitere Hinweise des Eigenbetriebs Jobcenter an die Träger und Teilnehmer*innen von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen:

  • Ungeimpfte Personen dürfen nur an solchen Präsenzmaßnahmen teilnehmen, die vollumfänglich im Außenbereich stattfinden. Bei dieser Beurteilung ist auch die Nutzung von Pausenräumen und Schlechtwettervarianten zu beachten.
  • Auf Grundlage der in § 1 Abs. 1 Corona-Landes-VO MV festgesetzten Kontaktbeschränkungen können Maßnahmen, für die eine gültige Äquivalenzbescheinigung vorliegt, in alternativen Durchführungsformen stattfinden. Zu beachten ist, dass die Angebote in alternativen Durchführungsform zielgruppengerecht und datenschutzkonform sind, den Maßnahmeinhalt im Wesentlichen abdecken sowie gewährleisten können, dass das Maßnahmeziel erreicht werden kann.
  • Für die Umsetzung und Einhaltung der Corona-LVO M-V und weiterer rechtlicher Bestimmungen ist der Maßnahmeträger verantwortlich.

Informieren Sie sich bitte regelmäßig hier: 

Corona Verordnungen und Dokumente - Regierungsportal M-V (regierung-mv.de)

Quelle: Eigenbetrieb Jobcenter