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16.01.2023

Geflügelpest Überwachungszone in Orten der Gemeinden Süderholz und Sundhagen

Ausbruchs der Geflügelpest in einer Geflügelhaltung in Heilgeisthof in der Gemeinde Levenhagen

In einem Hausgeflügelbestand in Heilgeisthof in der Gemeinde Levenhagen im Landkreis Vorpommern-Greifswald wurde am 13. Januar 2023 der Ausbruch der Geflügelpest (Hochpathogene Aviäre Influenza, HPAI) amtlich festgestellt. Von der um den Ausbruchsbestand zu bildenden Überwachungszone (ehemals Beobachtungsgebiet) mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern ist der Landkreis Vorpommern-Rügen betroffen.

Das folgende Gebiet wird als Überwachungszone festgelegt:

von der Gemeinde Süderholz die Ortsteile: Behnkenhagen, Griebenow, Groß Bisdorf, Klein Bisdorf, Kreutzmannshagen, Lüssow, Neuendorf, Willershusen, Zarnewanz

von der Gemeinde Sundhagen die Ortsteile: Gerdeswalde, Horst, Jager, Kirchdorf, Segebadenhau, Wendorf

Anzuordnende Maßnahmen für die Überwachungszone:

Aufstallungspflicht: Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten, Gänse) ist ab sofort aufzustallen und darf nur entweder

A: in geschlossenen Ställen oder
B: unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung) gehalten werden.

Anzeigepflicht: Halter von Geflügel haben unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes und der verendeten gehaltenen Vögel sowie jede Änderung anzuzeigen.

Eigenüberwachung: Tierhaltende Betriebe haben eine Überwachung im Betrieb durchzuführen, indem die gehaltenen Vögel einmal am Tag auf klinische Veränderungen zu überprüfen sind (gesteigerte Todesrate, verringerte Beweglichkeit der Tiere, signifikanter Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten o. ä.). Jede erkennbare Änderung ist dem Veterinäramt unverzüglich telefonisch oder per E-Mail unter FD34@lk-vr.de mitzuteilen.

Veranstaltungen: Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.

Freilassen von Vögeln: Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht freigelassen werden.

Biosicherheit: Tierhalter haben zum Schutz vor biologischen Gefahren sicherzustellen, dass jegliche Personen, die mit den gehaltenen Vögeln im Betrieb in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen, Hygienemaßnahmen beachten. Insbesondere gelten folgende Maßnahmen:

1. Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern.
2. Die Ställe und sonstigen Standorte dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Diese ist nach dem Verlassen abzulegen und bei Mehrwegschutzkleidung regelmäßig bei mind. 60 Grad Celsius zu waschen, Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unschädlich in einer vor unbefugtem Zugriff geschützten Restmülltonne zu entsorgen.
3. Schutzkleidung von Betriebsangehörigen ist ebenfalls nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren bzw. Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen. Es ist eine strikte Trennung von Straßen- und Stallkleidung einzuhalten.
4. Das im Geflügelbereich genutzte Schuhwerk hat in den Stallungen zu verbleiben oder ist beim Betreten und Verlassen der Stallungen zu reinigen und zu desinfizieren. 5. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung sind die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.
6. Betriebseigene Fahrzeuge sind abweichend von § 17 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren.
7. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall bzw. bei Benutzung in mehreren Betrieben im abgebenden Betrieb vor der Abgabe zu reinigen und zu desinfizieren.
8. Räume, Behälter oder sonstige Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels sind nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, zu reinigen und zu desinfizieren.
9. Eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe sind vorzuhalten.

Schadnagerbekämpfung: Tierhalter und Tierhaltende Betriebe haben Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren im Betrieb und um den Betrieb herum ordnungsgemäß anzuwenden und hierüber Aufzeichnungen zu führen.

Tierkörperbeseitigung: Tierhaltende Betriebe haben ganze Tierkörper und Teile von toten oder getöteten gehaltenen Vögeln als Material der Kategorie 2 nach den Vorgaben der VO (EU) 1069/2009 über die Tierkörperbeseitigungsanstalt „SecAnim GmbH Malchin", An der Landwehr, 17139 Malchin ordnungsgemäß beseitigen zu lassen. Der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, zu reinigen und zu desinfizieren.

Verbringungsverbot: Es ist untersagt, gehaltene Vögel, Geflügel, daraus hergestellte Erzeugnisse und kontaminierte sonstige Materialien aus der bzw. in die Überwachungszone zu verbringen. Ausgenommen hiervon sind: Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die als sichere Waren gelten. Als sicher gelten die Waren nach Anhang VII der VO (EU) 2020/687; das sind insbesondere Fleisch und Milch, die in bestimmter Weise behandelt wurden Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der einer Behandlung nach Anhang VII der VO (EU) 2020/687 unterzogen wurden, das sind bestimmte Wärmebehandlungsverfahren Erzeugnisse oder sonstige seuchenrelevante Materialien, die vor Beginn der Seuche, d. h. vor dem 3. Januar 2023 gewonnen oder erzeugt wurden Erzeugnisse, die in der Schutzzone hergestellt wurden und von Vögeln gewonnen wurden, die außerhalb der Schutzzone gehalten wurden Folgeprodukte dieser aufgezählten Erzeugnisse. Für Verbringungen, die nicht kraft Gesetzes von den o. a. Verboten ausgenommen sind, kann im Einzelfall auf. Antrag eine behördliche Ausnahmegenehmigung in Betracht kommen, die vorher einzuholen ist.

Ausnahmen: Die Genehmigung von Ausnahmen ist beim Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreises Vorpommern-Rügen schriftlich zu beantragen.

Allgemeinverfügung Nr. 2 I 2023 Tierseuchenverfügung zur Festlegung einer Schutz- und Überwachungszone wegen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest, HPAI)

Autor/in: Landkreis Vorpommern-Rügen